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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
11.
(Ausgegeben am 14. Dezember 1882.)
27. Landesherrliche Verordnung vom 9. Dezember 1882,
einen Nachtrag zu dem Negulativ, die juristischen Prüfungen und die Vor-
bereitung zum höheren Justizdienste betreffend.
Wie Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben im Einverständniß mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes-
gericht in Jena betheiligten Regierungen des Großherzogthume Sachsen-Weimar, der
Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen- Allenburg und Sachsen-Coburg und Gotba,
sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie beschlossen,
das durch Verordnung vom 23. Juli 1880 eingeführte Regulativ über die juristischen
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste (Gesetzsammlung S. 47) in
einigen Beziehungen abzuändern und zu ergänzen und verordnen demgemäß, was folgt:
S. 1.
Der Schlußsah in §. 10 und der Schlußsatz in §. 37 des Regulativs sind auf-
gehoben. An deren Stelle tritt in beiden §5. folgende Bestimmung:
Die mündliche Prüfung ist offentlich.
8. 2.
An die Stelle des Schlußsatzes in S. 12 und des Schlußsatzes in F. 39 des
Regulativs, welche aufgehoben werden, trikt solgende Bestimmung:
er das Gesammtergebniß einer bestandenen Prüsung ist durch Stimmen=
mehrheit dahin zu entscheiden: ob die Prüsung „ausreichend“, „gut“ oder
„vorzüglich“ bestanden sei.
. 3.
Die §5. 9 und 31 des Regulativs erhalten folgenden Zusatz:
Rechtskandidaten und Referendare, welche sich einer Verletzung der bezuglich
der selbstständigen Anfertigung einer schristlichen Prüsungsarbeit am Schlusse
derselben abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden von der
16.