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eine Warnungsmarke zu —l-* welche auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben
die nicht verwischbare Inschrift tr
oegeuergessheli
„Nur mit besonderer Vorsicht zu Brennzwecken verwendbar".
8. 4.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehends in den 88. 1, 2 und 3 gegebenen
Vorschristen werden, soweit diese Zuwiderhandlungen nicht den Strafbestimmungen in §. 8
des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Ge-
nußmitteln oder Gebrauchögegenständen, beziehentlich härteren Strafvorschriften unterfallen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet.
S. 5.
Die Untersuchung des Petroleums auf seine Enkflammbarkeit und die Ausstellung.
bezüglicher Befundscheine ist durch Personen vorzunehmen, welche vermöge ihrer physikali-
schen Kenntnisse und technischen Ferligkeiten die Gewähr für eine vorschriftsmäßige Aus-
führung der Untersuchung geben.
Bis auf anderweite Anordnung ist dieselbe von den Koheibeherden nur solchen
Sachverständigen zu übertragen, welche von Fürstlicher Landesregierung zu der gedachten
technischen Funktion bestimmt, mit der Befugniß zur Ausstellung öffentlich glauleanbig
Befundscheine ausgestaltet werden und für ihre bezüglichen Obliegenheiten nach regierungs-
seitiger Ardnug in Pflicht genommen worden sind.
Die Veröffentlichung der Namen verpflichteter Sachverständiger und des für ihre
Mühewaliungen von ihnen zu erhebenden Vergütungssatzes erfolgt durch Regierungs-
Bekanntmachung.
*i-
Die Einhaltung der in der mehrgedachten Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar
1862, sowie der in den vorstehenden §§. 1—3 enthaltenen Vorschriften unterliegt der
Ueberwachung durch die Polizeibehörden.
Vorschriften über die kusebn Lagerung und den Transport von Petroleum
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
S. 8
Die §5. 1 bis mit 4 und 6 dieser W treten mit dem 1. Jannar 1883,
die übrigen Bestimmungen alsbald in Kra
Greiz, den 11. Dezember 1882.
Fürstlich Neuße#l. Landesregierung.
aber.
Richter.