Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

99 
eine Warnungsmarke zu —l-* welche auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben 
die nicht verwischbare Inschrift tr 
oegeuergessheli 
„Nur mit besonderer Vorsicht zu Brennzwecken verwendbar". 
8. 4. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehends in den 88. 1, 2 und 3 gegebenen 
Vorschristen werden, soweit diese Zuwiderhandlungen nicht den Strafbestimmungen in §. 8 
des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Ge- 
nußmitteln oder Gebrauchögegenständen, beziehentlich härteren Strafvorschriften unterfallen, 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. 
S. 5. 
Die Untersuchung des Petroleums auf seine Enkflammbarkeit und die Ausstellung. 
bezüglicher Befundscheine ist durch Personen vorzunehmen, welche vermöge ihrer physikali- 
schen Kenntnisse und technischen Ferligkeiten die Gewähr für eine vorschriftsmäßige Aus- 
führung der Untersuchung geben. 
Bis auf anderweite Anordnung ist dieselbe von den Koheibeherden nur solchen 
Sachverständigen zu übertragen, welche von Fürstlicher Landesregierung zu der gedachten 
technischen Funktion bestimmt, mit der Befugniß zur Ausstellung öffentlich glauleanbig 
Befundscheine ausgestaltet werden und für ihre bezüglichen Obliegenheiten nach regierungs- 
seitiger Ardnug in Pflicht genommen worden sind. 
Die Veröffentlichung der Namen verpflichteter Sachverständiger und des für ihre 
Mühewaliungen von ihnen zu erhebenden Vergütungssatzes erfolgt durch Regierungs- 
Bekanntmachung. 
*i- 
Die Einhaltung der in der mehrgedachten Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 
1862, sowie der in den vorstehenden §§. 1—3 enthaltenen Vorschriften unterliegt der 
Ueberwachung durch die Polizeibehörden. 
Vorschriften über die kusebn Lagerung und den Transport von Petroleum 
werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
S. 8 
Die §5. 1 bis mit 4 und 6 dieser W treten mit dem 1. Jannar 1883, 
die übrigen Bestimmungen alsbald in Kra 
Greiz, den 11. Dezember 1882. 
Fürstlich Neuße#l. Landesregierung. 
aber. 
Richter. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.