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werden, sollen sammt Familie auf Verlangen jederzeit von den in Nr. VI dieses Zusatz-
protokolles genannten Grenzbehörden wieder übernommen werden, wenn ihre und ihrer
Familie gegemwärlige oder vormalige Staatsangehörigkeit durch eine unverdächtige Heimaths-
urkunde dargethan ist.
II. In allen Fällen, in welchen der Nachweis der gegenwärtigen oder vormaligen
Staatsangehörigkeit nicht durch eine unverdächtige Heimathsurkunde geliefert werden kann,
hat die vorherige Feststellung und Anerkennung der Uebernahmepflicht im Korrespondenz-
wege zu erfolgen.
Die bezüglichen Verhandlungen sind in der Regel direkt zwischen der die Heim-
schaffung anordnenden Behörde und der zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zu-
ständigen Heimathsbehörde des zu Uebernehmenden zu führen. Eine diplomatische Ver-
miktelung findet nur dann statt, wenn entweder besondere Gründe die direkte Korrespon-
denz unthunlich erscheinen lassen, insbesondere wenn über die Heimathsbehörde Ungewiß-
heit besteht oder in sprachlicher Hiaicht der gegenseitigen Versändigung inderuis sich
entgegenstellen, oder aber, wenn durch die direkte Korrespondenz die Anerkennung der
uehrnabn epflicht nicht erzielt ist und der ausweisende Theil sich hierbei nicht be.
ruhigen will.
bise die Anerkennung der Uebernahmepflicht darf nicht aus dem Grunde verweigert oder
verzögert werden, weil unter den Behörden des Heimathslandes über den Unterstüungswohn-
sih, beziehungsweise die Gemeindeangehörigkeit des Ausguweisenden noch Zweifel bestehen.
III. Verzeichnisse derjenigen Behörden, welche in den deulschen Vundesstaaten
einerseits und in den schweizerischen Kantonen andererseito berufen sind, über die Frage der
Staatsangehörigkeit eine Entscheidung und ausländischen Behörden gegenüber ein Aner-
leuntniß abzugeben, haben beide Theile sich gegenseitig mitgetheilt.
Die beiderseitigen zuständigen Behörden werden es sich angelegen sein lassen, die
behufs Feststellung der Staatsangehörigkeits-Verhältnisse ihnen zugehenden amtlichen Requi-
sitionen wegen eschaffung der Heimathsurkunden einer thunlichst schleunigen Erledigung
entge * zu führen
IV. Nach rulgtem Anerkenntniß der Uebernahmepflicht (vergl. Nr. II) werden
die Auszuweisenden gegen Aushändigung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift
des Anerkenntnisses über die Hcattanhetbrigee, beseehungswell der Uebernahme-Erklär-
ung von derjenigen, in Nr. VI dieseo Protokolls genannten Grenzbehörde übernommen,
deren Sih auf dem kürzesten Wen nach dem Bestimmungsorte des Auszuweisenden be.
legen ist, ohne Rücksicht darauf, welchem beusschen Bundesstaate beziehungsweise welchem
schweizerischen Kantone der Auszuweisende angehör
V. Sosern es sich um hülfsbedürflige B handelt, ist in allen Ausweisungs-
fällen der Grenz-Uebernahmebehörde rechtzeitig vorher von der — Heimschaff-
ung der auszuweisenden Person entsprechende Mittheilung zu ma
AFür die Uebernahme der Auszuweisenden werden en Grenzbehörden
gegenseitig beseichet,
A. Für die aus der Schweiz heimzusendenden deusschen Achangehärigen:
. das Königlich bayerische Bezirksamt zu Lin
2. die Königlich würtlembergische o in 3 Fried richshafen;