Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Polizeibeamten und Polizeiorgane, der Polizeibehörde und dem Physikate des Be- 
zirkes, für welchen sie angestellt sind, über ihre Wahrnehmungen betreffs des Auftretens 
ansteckender Krankheiten ungesäumt Anzeige zu erstatten, wird durch die vorersichtlichen 
Bestimmungen allenthalben nichts geändert. 
F. 10. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1883 in Wirksamkeit. 
Greiz, am 13. Dezember 1882. 
  
. 
  
Stadt, Straße Bei ansteckenden Kran|“ Name des Arztes 
Hausnummer Name der 8 heiten eines Kindes Z Z oder der ärztlich 
sop. Landort,ErkrankteonnNahl der b. Zaht un 5 r* behandelnden 
¾Hauseigen- (bei Kindern 5 schul- nn den * 5 r 9 Personen, der 
thümer, Haus-uch der Eltern. Osichtigen pflichtigen Klder Hebammen bei 
nummer. 4 ) Eeschwisterm aufe 2 Kindbettsfieber. 
  
2. 
3. 
*- 
9. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
Richter. 
Abschnitt 
zum Costrennen. 
Krankheitsbezeichnung: 
Cholera: Ch. 
Pocken: P. 
Unterleibstyphus: T.1. 
Flecktyphus: T. II. 
Masern: N. 
Scharlach: Sch. 
Diphteritis: D. 
Kindbettfieber: K.
	        
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