Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des V. Grundsteuertermines Veträge 
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pennig für einen vollen Pfennig 
gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortosleuereinnehmer wegen 
Erhebung des V. Termines durch das Fürslliche Katasterbureau erfolgen wird. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensleuer bleibt z. Zt. noch vor- 
behallen. 
Greiz, am 22. Dezember 1882. 
Füesllih Reuß-Pl. bondegregiening. 
. Geldern-Ekispend 
Nichter. 
2. Geset vom 23. Dezember 1882, 
die Einfuhn 2. Abgabe für gemeinnützige Zwecke im Interesse des 
Fenerlöschwesens und der Feuersicherheit betreffend. 
Wir Seinrich der Zwei und ZJwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. w. 2c. 
verordnen nach dem Vorgange von Nachbarstaaten in gleichem Betreffe mit Zustimmung 
des Landtaßes das Folgende: 
8. 1. 
Zur Förderuug des Feuerlöschwesens und für gemeinnũtzige Zwecke der Feuersicher- 
heit im Fürstenthmm ist von den für dasselbe zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Feuer- 
versicherungsanstallen — unter weschen im Sinne dieses Gesetzes auch Gegenseitigkeits- 
Gesellschaften zu verstehen sind — alljährlich ein Betrag von Sechs Pfennigen für je 
volle 1000 Mark des innerhalb des Fürstenthumes bei ihnen versicherten Kapitales zur 
andeskasse abzugeben. 
Diese Leistung gilt als direkte Slaatsobgabe. 
. 2. 
Den hiernach zu entrichtenden Beirag dürfen sich die Feuerversicherungsanstallen 
von den einzelnen Versicherten nicht erstallen lassen. 
Verträge, welche auf eine Verpflichtung der Versicherten abzielen, die Abgabe zu 
dem Betrage, welcher davon auf die von den Einzelnen zu zahlende Prämie entfällt, der 
Versicherungeanstalt durch eine unter oder neben der Prämie zu leistende Zahlung beziehent- 
lich in der KNorm von Spesen zu erseen, sind, soweit sie diese Verpflichtung zum Zwecke 
haben, nichtig. Dieser Scliunn zmwider von den Versicherten erhobene Beträge sind 
an dieselben zurückzugewähren. 
Außerdem werden Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung, soweit sie nicht 
einer sonstigen strafgesetzlichen Vorschrist unterfallen, mit Geldstrase von 50—1000 Mark 
geahndet. Die Bestrafung geht von dem zuständigen Gerichte aus. 
18°“
	        
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