Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Versicherungsanslallen, welche sich solcher Zuwiderhandlungen in mehr als zwei 
Fällen schuldig machen, sind der Lesugui, zn Geschäftsbetriebe im Fürstenthume durch 
Unsere Landesregierung verlustig zu erklär 
Die bereits beslehenden rsichi#nen der betroffenen Anstalten aus den bis da- 
hin mit Landesbewohnern abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben jedoch auf die 
Zeit der vertragsmäßigen Dauer der letzteren hiervon völlig unberührt. 
Jede der Abgabe unterliegende Anstall hat bis spätestens zum 15. Februar jeden 
Jahres Unserer Landesregierung eine Nachweisung über die Höhe des nach F. 1 abgabe- 
pflichtigen Versicherungekapitalen zu überreichen. 
Hierbei ist, soweit nicht aus besonderen Gründen durch Unsere Landesregierung 
die Annahme eines anderen Tages verstattet wird, der Stand der Versicherung vom 
31. Dezember des Vorjahres maßgebend. 
Die Nachweisung muh eine Zusammenstellung der in jedem einzelnen Orte des 
Fürstenthums bestehenden Versicherungen von Gebänden oder Mobilien u. s. w. gegen 
Feuersgefahr und der damit versicherten Werlhe enthalten. Gleichzeitig mit Einreichung 
der Nachweisung ist der daraus sich ergebende Abgabenbetrag unter Uebergabe eines Dupli- 
kates der Wd hweisung an die Landeskasse einzuzahlen. 
Die Lieferung der gedachten Nachweise und die Abführung der in §. bezeich- 
neten Abgabe für auswärlige Versicherunganstalten liegt sowohl den bezüglichen Dee h, 
als auch den für das Fürstenthum bestellten Vertretern der fraglichen Anstalten mit Ein- 
schluß der hierländischen Agenten derselben ob. 
Unsere Landeoregierung ist befugt, sich von der Richtigkeit der von einzelnen Ver- 
sicherungoanstalten gelieferten Nachweisungen durch Einforderung der betreffenden Unter- 
lagen von den hierländischen Agenten auswärtiger Anstalten oder durch Einsichtnahme 
der den Geschäftsbetrieb der bezüglichen Anstalt betreffenden Bücher und Literalien der- 
selben zu überzeugen. Dasselbe Recht kommt Unserer Landesregierung solchen Anstalten 
und Vereinen gedachter Art gegenüber zu, die im Hürstenthume ihren Sitz oder eine 
Zweigniederlassung haben. 
KF. 4. 
Diejenigen Versicherungsanstalten, welche der Vorschrift in §. 3 bis zum 15. Februar 
eines Jahreg nicht vollständig genügt haben, unkerliegen einer Strase von 100 bis 1000 Mark 
neben der bestehen bleibenden Verpflichlung zur Zahlung des schuldigen Abgabenbetrages. 
Sollle ungeachtet besonderer Aufforderung bis zum Ende des Monales März 
eines Jahres von einer Anstalt der Verpflichtung in 8. 3 nicht genũgl sein, so verliert 
die Anstalt das Recht zum Geschaftsbetriebe im Fürslenthume, unbeschadet aller bereits 
bestehenden Verpflichtungen der Anstalt. 
Würde eine Versicherungsauslalt die nach dem ersten Absatze dieses Paragraphen 
wider sie festgesetzte Geldstrase, nachdem die Verfügung. rechtökräftig geworden ist, binnen 
3 Monaten nach Eintritt der Rechlokraft noch nicht an die vandeskasse erlegt haben, so 
trikt gegen die betreffende Anstalt gleichsalls der Verlust des Rechles zum Geschäftobetriebe 
im Fürstenkhume unbeschadet aller bereits beslehenden Verpflichtungen der Anslalt aus 
den mit Landeseimwohnern geschlossenen Versicherungsverträgen ein.
	        
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