einer auf den 15. Juli,
einer „ „ 15. August,
einer 15. September,
einer , „ 16. Oktober,
einer „ 15. November,
i „ 15. December.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
einer „
Greiz, am 3. März 1832.
J. Landesherrliche Verordnung vom 4. März 1
zur Anoführum des Reichsgesetzes vom 18. Lun- 1881, Wnnt die Ab-
änderung der Gewerbeordnung.
Wie Heiurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. K. 2c.
verordnen zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, betreffend die Abänder-
ung der Gewerbeordnung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Landtags zu den nach-
stehenden §§. 2 und 4, was folgt
Für Innungen, welche ihren eit in Greiz oder Zeulenroda haben, auch wenn
sie sich ũber Landorte mit erslrecken, ist der betreffende Stadtgemeindevorstand, für In-
numgen, die ihren Sitz in einem Landorte haben und lediglich einen oder mehrere länd-
liche Gemeindebezirke umfassen, ist da Landrathsamt die „Aussichtsbehörde“.
8. 2.
Für die in den S§. 98b, 98c, 102, 103, 104, 104e, 104 genannten Fälle
ist „höhere Verwaltungsbehörde“ der bandebausschu. Auf das vor demselben in ersler
Instanz ftaktfindende Verfahren finden in den Fällen der §§. 960 und 103 die Vor-
schristen in Art. 11 Nr. 1, 2, 5 Unserer Verordnung vom 27. September 1869 sinn-
gemäße Anwendung.
8. 3.
„Polizeibehörde“ im Sinne des §F. 100d ist in Ansehung der in Greiz und
Jeulenroda ihren Sit habenden Innungen der betreffende Stadtgemeindevorstand, für die
in kanderten ihren Si# habenden Innnngen das Eangruztamt.
u Vollstreckung der in den Fällen des §. 97 N und des F. 97a Nr.
erfolgenden Entscheidungen in Landorten hat die alo ascud. aibeh
Stadtgemeindebehörde das Landrathsamt zu requiriren.