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5. 4.
Ueber Rekurse und Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der in
den ö§. 1. 2 und 3 dieser Verordnung bestimmten Behörden entscheidet beziehentlich im
Einklange mit der Beslimmung m rt. II Unserer Verordnung vom 27. Seplember 1869
Unsere indevr gierung letinstanzl
Auf das bezügliche Versahren finden, insoweit die erstinstangichen Enscheidungen
vom Landeoausschusse ausgegangen sind, die Vorschriften der Nr. 3 und 4 des Art
der bebacht Verordnung sinngemäße Anwendun
undlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser - Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 4. März 1882.
(L. S.)
Heinrich XXII.
Faber. v. Geldern-Crispendorf. Weidinger.
6. Regierungsverordnung vom 6. März 1882,
die Annahme und Führung der von ausländischen Mmihn täten an Be-
wohner des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie verliehenen Wurden betr.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird nach dem Vorgang anderer Bundes-
staaten hierdurch Folgendes verordnet:
l.
Zu Annahme und Führung akademischer Würden, welche von Universitäten inner-
halb des Deutschen Reichs, gleichviel welcher Fakultät, verliehen werden, bedarf es einer
besonderen slaatlichen Genehmigung nicht.
Akademische Würden, welche von Universitäten, Akademieen oder Fakultäten außer-
halb des Deutschen Reichs verliehen werden, dürsen von Bewohnern des Fürstenthums
nur mit Genehmigung Fürstlicher Landesregierung angenommen und geführt werden.
8.
Durch die Bestimmung in 8. 1 und durch eine in den Fällen des . 2 ertheilte
Genehmigung werden die Vorschristen des 8. 29 Abs. 1 und des 8. 147 Nr. 3 der
Bundesgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Vundesgesebblatt von 1869 S. 245) be-
ziehentlich Art. 2 unter Nr. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung, vom 17. Juli 1878 ieihegeschb. von 1878 S. 211) nicht berührt.
Diese Verordnung keit. * dem 10½6 der Publikation in Kraft.
Greiz, am 6. März
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.