laufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich an-
geordnet werden.“
Dies wird hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 13. Mai 1882.
Furslic Reuß--Pl. Lnbeerffierung
BOBeldern- Crispend
C. Perthes.
9. Neglerungs-Bekanntmachung vom 15. Mai
die Veröffentlichung gewisser Theile der dem Landesthierar 5 r—*i-e
Dienstinstruktion beziehungsweise zum Zwece heeigneter Nachachuny'h betr.
Derjenige Theil der dem ondesthirrarte von Sürstlicher Regierung ertheilten
Dienst.Instruktion, von welchem Kennkniß zu erlangen, für die größere Anzahl der Lan-
desbehörden und weitere Kreise der im Fürstenihume außhältlichen Personen ktheils ein
Bedürfniß, theils ein Interesse besteht, werden im Nachstehenden und zwar insoweit für
Vehörden und Private zur geeigneten Nachachtung mit Höchster Genehmigung Sorenissimi
bekannt gemacht, als die Berücksichtigung beziehentlich Befolgung der bezeichneten In-
struktionsbestimmungen Seiten einer Behörde oder betheiligter Privatpersonen nach dem
Inhalte der gedachten Vorschriften erforderlich wird.
Greiz, den 15. Mai 1882.
Fürstlich Reuß vr Landesregierung.
Geldern. Crispendorf
C. Perthes.
Dienstanweisung für den Landesthierarzt.
Allgemeine, die dienflliche Stellug des — und dessen amtliche Obllegenheiten
betressende Beslimmungen.
1.
ꝛc. 2c.
2.
Zu der Fürstlichen Landeßregierung steht der Landeöthierarzt in einem direkten
Subordinations-- und Disciplinar-Verhällnisse.
hy den zur Handhabung befonderer pserinärholizei4her Befugnisse bestellten
Nehierungekommierien ist der Landesthierarzt untergeord
Dem Fürstlichen Landrathoamte ist er zur sehnschen Mitwirkung in allen veteri-
närpolizeilichen Angelegenheiten zugeordnet.