Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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in solchen ergehenden Requisitionen dieser Behörde und der Ortsverwaltungs- 
2 (Gentitkeverstänhe Gemeindevorsteher, Gutsbezirksvorsleher) hat er nachzukommen. 
Die rechtlichen Verhällnisse des Landesthierarztes in seiner Eigenschaft als Staats- 
diener im Uebrigen, sowie dessen und seiner ekwaigen Hinterlassenen evenkuelle Pensions- 
ansprüche regeln sich nach der für das Fürstenthum in Betreff der — und 
Obliegenheiten der Civilstaatsdiener jeht und künftig bestebenden Gesehgebung 
Der amtliche Wohnsitz des Landesthierarztes ist in Greiz. 
3. 
Der Landesthierarzt hat unter Oberaufsicht der obandesregserung — (vergl. § 2 
des Behörden-Organisations-Gesetzes vom 1. September 1868 mit § 17 unter No. ; 
desselben und § 4 der Landesherrlichen Verordnung vom 24. Juli 1855) die technische 
Mitwirkung bei der in erster Instanz vom Fürstlichen Landrathsamte (vergl. §. 17 des 
cit. Gesezes vom 1. September 1868 unter No. 3) ausgeübten Aussicht über das ge- 
sammte Veterinär- und Veterinärpolizeiwesen des Landes. 
Es liegt dem Landesthierarzte insonderheit ob, den Gesundheitszustand der land- 
wirthschaftlichen und anderen Haussäugethiere innerhalb seines Amtobereichs insoweit zu 
überwachen, wie ihm dies theils in Gesehen und Verordnungen, theils in dieser Dienst- 
anweisung und etwa später ergehenden - vorgeschrieben isl. 
Der Landesthierarzt hat auch die N-t Mitwirkung bei der vom Landraths- 
amte ausgehenden nächsten Aufsicht über die im Fürstenthume wohnhaften und überhaupt 
in demselben die veterinärärztliche Praxis betreibenden Thierärzte, insoweit als es sich um 
die ubhung dieser Praxis im Fürstenthume handelt. 
Diese Aufsicht hat ihre Wirksamkeit besonders dann zu äußern, wenn die thier- 
ärztliche Behandlung von Haussäugethieren bei dem Auftreten von übertragbaren Vieh- 
seuchen oder auderen ansteckenden Thierkrankheiten, bei dem Verdachte solcher Zustäude 
oder die OAlnwendung der Schutzpockenimpfung bei Schaafen in Frage steht. 
nn in einer der gedachten Beziehungen Mißstände von ihm wahrgenommen 
werden, hat der Landesthierarzt solche, insoweit sie nicht durch beinfache, in durchaus an- 
Heeslener Form zu haltende Hinweisungen sich beseitigen lassen, in Verbindung mit 
orschlägen für die abhälfliche Aenderung zur Kennmiß Zürstlichen Landrathsamtes zu 
bringen. (F. 17 No. 3 des Gesebes vom 1. September 1866 vergl. mit §F. 4 der 
Landesherrlichen Verordnung vom 24. Juli 1855.) 
Die Thierärzte, welche im Fürstenthume die Praxis ausüben, sind verbunden, dem 
Landesthierarzte auf dessen Veranlassung Berichte über das Auftreten von Thierkrankheiten, 
deren Verlauf und sonstige im Bereiche ihrer veterinärärztlichen Thätigkeit gemachte Wahr- 
nehmungen zu erstatten. 
Namentlich hat dies auch für die Zwecke statistischer Aufstellungen zu geschehen. 
Die im Fürstenthume praktizirenden Thierärzte können zu Erfüllung auch dieser 
gnheie auf Antrag des Landesthierarztes durch Fürstliches Landrathsamt ange- 
alten werd 
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