5.
Der Landesthierarzt hat weiterhin im Allgemeinen die Verpslichtung, ols der zu-
nächst berusene sachverständige Beamte für die in dem Fürstenthume Reuß Aelt. Linie
vorkommenden polizeilichen und gerichtlichen Angelegenheiten, in denen es sich um Zragen
handelt, die nach Grundsäen der Thierheilkunde zu beanlworten sind, in Betreff der-
selben aus eigener Ampscht oder auf Verlangen der zuständigen Behörden oder end-
lich, soweit Gesetze, Verordnungen oder besondere Anweisungen dies für einzelne bestimmte
Falle vorschreiben, auch auf Requisition von Privaten als Sachverständiger thätig
zu sein.
Nicht nur den staatlichen Verwaltungsbehörden und den Ortspolizei-Verwaltungen
hat er zu gedachten Zwecken als Sachverständiger beiräthig zu sein, sondern er ist ebenso
verbunden, in veterinärgerichtlichen Fällen auf Verlangen der Fürstlichen Justizbehörden
(der Gerichte und der Staalbanwaltschaft) Untersuchungen vorzunehmen und Gutachten
mündlich oder schriftlich abzugeben.
Soweit eco die sonstigen amtlichen Geschäfte des Landesthierarztes gestatten, hat
er auch dem Vorstande des im Fürstenthume beslehenden landwirthschaftlichen Hauptvereins
in Rücksicht auf einzelne, allgemeine Grundsätze der Behandlung landwirthschaftlicher
Haussäugethiere betreffende Fragen, entsprechendem Ersuchen gegenüber, amtliche Aus-
kunft zu ertheilen.
In welchen Fällen der Landesthierarzt aus eigener Amtspflicht in veterinärpolizei-
licher Beziehung thätig zu werden hat, wird theils durch kesebliche und verordnungs-
mäßige Vorschriften, theils in dieser Dienstanweisung beslimm
Die Bezeichnung weiterer Fälle bleibt besonderer Arnn vorbehalten.
6.
Allc seine Amtsgeschäfte hat der Landesthierarzl den einschlägigen Vorschriften ge-
mäß, überhaupt aber mit Pünktlichkeit, Gewissenhaftigkeit und strenger Uneigennützigkeit
zu besorgen.
Da, wo er als Aufsichtsbeamter llähg zu sein berufen ist, hat er sich der größten
Objectivität und Unparteilichkeit zu befleißige
Bei Erstattung von Berichten oder Wugeigen an Behörden, bei Abgabe von Gut-
achten, bei Vornahme von Schäßungen und bei Ausstellung von Zeugnissen hat er im
steten Hinblicke auf den von ihm bei seiner Anstellung geleisteten Diensteid mit strengster
Wahrhaftigkeit nach seiner besten Sachkenntniß zu Werke zu gehen.
In seinen über von Amtswegen oder auf Regquisition von Behörden angestellte
Untersuchungen auczufertigenden Berichten oder Zeugnissen hat er den Befund an leben-
den oder todten Thieren, beziehentlich einzelnen Theilen der letzteren der Hauptsache nach
immer so vollständig anzugeben, daß auch jeder andere Sachverständige im Stande ist,
aus dem betreffenden Befundscheine ein richtiges Bild des in Frage stehenden Zustandes
zu gewinnen.
Auch die Beschreibung des untersuchten Thieres hat nach Gaktung, Geschlecht,
Alter, Farbe, Größe u. s. w. unter Angabe der Person des Besitzers und der Zeit wie
des Ortes der Untersuchung in dem Befundscheine thunlichst so zu erfolgen, daß ein