Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Zweifel ũber die Identität des in dem Befundscheine beschriebenen Thieres mit dem that- 
sächlich untersuchten nicht süglich aufkommen kann. 
Zugleich ist in jedem Gutachten oder Zeugnisse als Ergebniß des vorauszuschicken- 
den Befundes eine möglichst bestimmte Ansicht auszusprechen und so hinreichend wissen- 
chaftlich zu begründen, daß auch eine höhere veterinärärztliche Instanz den Werth des 
abgegebenen Urtheils zu bemessen vermag. 
7. 
. cc. 
B. 
ic. zc. 
Den Physikatsbeamten hat er auf hichen von deren Seite über Vorgänge aus 
dem Vereiche von Thierkrankheiten besonders über Viehseuchen amtliche Mittheilungen zu 
machen und seine amtliche Mitwirkung zum Zwecke der Abhülse solcher Uebelstände für 
die menschliche Gesundheit, die aus dem Vorhandensein von Thierkrankheiten an einem 
rte oder dem Verbrauche von unreinen oder zngesunden Fleisch- oder Fetttheilen von 
Thierkörpern hervorgehen können, eintreten zu lassen 
10.— 15. 
1c. 
16. 
Eine Erkrankung oder andere vom Willen des Landesthierarztes unabhängige Ur- 
soche, die auf länger als 5 Tage Dienstbehinderung erwarten läßt, hat der Landesthier- 
arzt ungesäumt der Hirstichen Landesregierung und dem Fürstlichen Landrathsamte zur 
Kenntuiß an vringe 
breert ver Landesthierarzt nur in Zällen dringender Erforderlichkeit nach- 
zusuchen. 
Wird die Abwesenheit des Landesthierarztes von seinem Dienstbezirke für ihn 
aus dringendem Anlaße auf eine Zeit, die nicht länger als zweimal 24 Stunden beträgt, 
erforderlich, so hat er vor Eintritt dieser Abwesenheit Füstichem Landrathsamte davon 
Anzeige zu machen. Dies ist auch erforderlich, so oft der Landesthierarzt sich zwar nicht 
aus 9* Dienstbezirke, aber von seinem amtlichen Woöesige auf länger als zwei Tage 
entfernt. 
Das Landrathsamt hat von solchen ihm berichteten Abwesenhein des Landesthier- 
arzles der Fürstlichen Landesregierung alsbald Anzeige zu ma 
lien Fällen, in denen eine Abwesenheit des basdeschierargtes von seinem 
Dienstbezirke für länger als 2 bac, ginreien soll, hat derselbe entsprechenden Urlaub bei 
wurscher Landesregierung nachzusu 
In diesem Falle hat der ——ie sich zunächst des Einverständnisses Fürst- 
lichen Landrathsamtes mit seiner Absicht, Urlaub zu nehmen, zu versichern, und unter 
Nachweis dessen das Urlaubögesuch so rechtzeitig vor dem Beginn der erbetenen Urlaube-
	        
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