Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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durch Hinweisung ländlicher Gemeindevorsteher auf die Mißstände und deren Folgen) 
hinzuwirken, nach Befinden, wenn sich diese Wahrnehmungen auf eine der Städte be- 
ziehen, der Ortspolizeibehörde davon Mittheilung zu machen, soweit sie auf Landorte 
Bezug haben, dem Fürstlichen Landrathsamte davon im Berichtswege Kenntniß zu geben 
und die Mitwirkung dieser Behörden zur Beseitigung der dargelegten Uebelstände in 
speciell zu entwickelnder Weise nachzusuchen. 
l sehr erheblichen Fällen von allgemeiner Natur ist an Fürstliche Landesregierung 
unter gutachtlicher Aeußerung über Abhülfsmittel Bericht zu erstatten. 
reten in einem Flurbezirke oder einer Gegend gewisse Thierkrankheiten öfter in 
größerem Umfange auf, so ist den Ursachen solcher Uebelslände und den zu deren Veseitig- 
ung oder Verminderung zweckmäßigsten Mitteln vom Landesthierarzte thunlichst nachzu- 
sorschen und das desfallsige Ergebniß in geeigneter Weise zur Kenntniß der Bétheiligten 
u bringen. 
##namennich hat aber der Landesthierarzt in dazu angethanen Fällen Mißbräuche 
und Uebelstände der obgedachten Art auch zum Gegenstande bezüglicher, zugleich Rath 
und Belehrung enthaltender Miltheilungen an den Vorstand des landwirthschaftlichen 
Hauptvereins des Fürstenthums resp. des in der betreffenden Gegend seinen Sitz habenden 
Zweigvereins desselben zu machen und geeigneten Falls ein besonderes Einvernehmen mit 
dem betreffenden Vorstande über den fraglichen Gegenstand eintreten zu lassen. 
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Als eine der wichtigsten Pflichten liegt dem Landesthierarzte ob, daß das Vor- 
handensein von Seuchen oder anderen ansteckenden Krankheilen der Hausthiere innerhalb 
des Landes schleunigst entdeckt und daß, nach gehöriger Feststellung des Thalbestandes, das 
zur Verhütung der Weitewerbreitung der Krankheit Ersorderliche rechtzeitig und in sach- 
gemäßer Weise angeordnet werde. 
Zu diesem Behufe hat er in allen zu seiner Keuntniß gelangenden Fällen, in de- 
nen ein Verdacht derartiger Thierkrankheiten vorliegt, ohne daß deren Thatbestand fest- 
steht, ohne Verzug die geeigneten Erörterungen eintreten zu lassen und, wenn nöthig, 
sich des Behufs selbst sofort an Ort und Sitelle zu begeben. 
Wird hierbei das Vorhandensein der Rinderpest oder einer Seuche (§. 10 des 
Reichsgesebes vom 23. Inni 1880) festgestellt oder auch nur das Vorliegen eines be- 
ründeten Verdachtes eines Seuchenausbruches ermittelt, so hat er, soweit irgend möglich, 
unter gleichzeitiger gutachtlicher Aeußerung über die zu ergreifenden veterinärpolizeilichen 
Maßregeln, unverzügliche Anzeige und zwar, wenn der Fall den Bczirken der Amtsgerichte 
Greiz oder Zeulenroda angehört dem Fürstlichen Landrathsamte zu Greiz, wenn der Fall 
in dem Amtzgerichtsbezirk Burgk sich ereignet, dem für diesen mit Anordnung der bezüg- 
lichen Maßregeln beauftragten Beamten zu erstatten. 
Das Gleiche hat von dem Landesthierarzte zu geschehen, wenn er von vornherein 
durch eigene Wahrnehmung oder auf andere ganz verläßliche Weise von dem Auftreten 
der Seuche oder dem Vorliegen begründeten Verdachts des Seuchenausbruchs in einer 
Besitzung oder einem Orte des Fürstenthumes Kenntniß erlangt. 
Handelt es sich nicht um die Rinderpest oder eine der Anzeigepflicht unterliegende 
Seuche (s. über den Begriff den F. 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880), sondern
	        
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