Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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um eine andere ansteckende Krankheit von Haussäugethieren, so ist die Anzeige des 
Thatbestandes unter gleichzeitigem gutachtlichen Vorschlage geeigneter veterinärpolizeilicher 
Mahnahmen an Fürstliches Landrathsamt zu richten. 
Gleichzeitig ist der Orkspolizeiverwaltung (dem Gemeindevorstande in Städten, 
den Gemeindevorstehern auf den Landorten, dem Gutögemeindevorsteher oder der bezüg¬ 
lichen Verkretung) von dem durch die eigene Wahrnehmung oder sonslige sichere Kenntni߬ 
erlangung des Landesthierarztes betroffenen Falle einer Thierseuche oder sonstigen an¬ 
steckenden Thierkrankheit, beziehentlich eines begründeten Seuchenverdachts mündliche oder 
schristliche Anzeige zu machen. 
21. 
Zu weiterem Einschreiten in der Sache hat der Landesthierarzt in der Regel zwar 
die Veranlassung der zuständigen Behörde abzuwarten. Befindet er sich jedoch auf Ver¬ 
anlassung derselben oder aus eigener Amtopflicht oder aus anderem Grunde am Krank¬ 
heitsorte selbst oder in dessen Nähe oder liegt nach seinem pflichtmäßigen Ermessen Gefahr 
im Verzuge vor oder erscheint seine eigene unmittelbare Mitwirkung sonst im öffentlichen 
Interesse geboten, so ist der Landesthierarzt in allen diesen Fällen ermächtigt znd ver¬ 
pflichtet, diejenigen Maßregeln und Vorkehrungen vorläufig zu treffen, welche sich nach 
den bestehenden Vorschriften oder überhaupt unter den besonderen und örtlichen Verhält¬ 
nissen des Einzelfalles zu Tilgung der Krankheit und zur Verhütung weiteren Schadens 
augenbliclch nöthig machen. 
Es hat dies thunlichst durch Vermittelung beziehentlich unter Mitwirkung, jeden¬ 
falls aber unter Vorwissen der Wnnihe zu geschehen. 
(Vergl. §. 12 des Reichsgesehes ) 
eber den Befund ſeiner Ecnerungen und Untersuchung und über die dadurch 
veranlaßten von ihm getroffenen vorläufigen Maßregeln hat der Landesthierarzt an 
Fürstliches Landrathsamt beziehentlich den für den Amksgerichtsbezirk Vurgk beauftragten 
Veamten, unter gleichzeitiger gutachtlicher Aeußerung über die weiter erforderlichen 
Anordnungen und Verfügungen schleunigst zu berichten. 
22. 
bäßt sich die Krankheit nicht ohne Weiteres mit Sicherheit feststellen, gehört die 
sich äußernde krankhafte Erscheinung aber zu den sogenannten verdächtigen Fällen, so hat 
sich der Landcsthierarzt auf Anordnung der unerläßlichsten Maßregeln zur Verhütung 
weiterer Gefahr zu beschränken und muß durch eine in angemessener Zeit zu wieder¬ 
holende Untersuchung die Feststellung der Krankheit baldmöglichst zu bewirken suchen. 
Ueber den Erfolg ist an die zuständige Behörde (vergl. 21.) zu berichten be¬ 
ziehentlich unter Anfügung geeigneten utachtne 
Jeden Ausbruch einer Seuche 8* ne Austreten eines begründeten Seuchen¬ 
verdachts, ebenso auch jedes seuchenartige Auftreten einer gewöhnlich nur sporadisch vor¬ 
kommenden ansleckenden Thierkrankheit im Fürstenthume hat der Landesthierarzt Fürstlicher 
Landesregierung ebenso anzuzeigen, wie jede ihm zukommende verlä iche Nachricht 
über den Ausbruch einer Thierseuche in einem an das Fürstenthum angrenzenden Bezirke.
	        
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