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Diese berichtliche Anzeige hat unter Hinweis auf die etwa vorgeschriebenen oder
an sich nõthigen, beziehentlich durch ihn vorläufig angeordneten Maßregeln zu geschehen.
Kann über den Ausbruch einer Seuche nach dem pflichtmäßigen Ermessen des
Landesthierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit erlangt
werden, so hat er die bezügliche Anzeige an den von Fürstlicher Regierung beauftragten
Regierungs-Commissar beziehentlich an Fürstliche Laudedregierung selbst zu richten. (Vergl.
§. 13 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 in Verbindung mit H. 6 der Landes-
herrlichen Ausführungs-Verordnung dazu für das Fürstenthum vom 29. März 1881.)
Ebenso ist der Landesthierarzt verpflichtet, in allen Fällen, in welchen die von
der zuständigen Behörde zur Unterdrückung oder Abwehr einer Exizootie angeordnelen
Maßregeln unzureichend erscheinen und besondere weitergehende, den Verkehr mit lebenden
oder todten Thieren oder thicrischen Rohstoffen und auderen die Ansleckung übertragenden
Gegenständen im Fürstentbume oder den Einfuhr-Verkehr mit dergleichen Objecten hem-
mende oder beschwerende Anordnungen zur Tilgung der Krankheit oder Verhütung der
Weiterverbreitung derselben sich alo erforderlich vorstellen sollten, gutachtlichen Bericht zur
Veranlassung des Weiteren an den von Fürstlicher Vandeöregierung brauftragten Regier-
ungs-Commissar beziehentlich, soweit ein solcher für den betreffenden Fall nicht ernannt
ist, an Fürstliche Landesregierung selbst zu richten.
Ein solcher gutachtlicher Bericht ist weiterhin auch in dem Falle erforderlich, wenn
es sich um eine ansleckende oder hemeingefährliche Krankheit der Hauesängethiere handelt,
bezüglich deren es an allgemeinen Vorschriften über ihre Abwehr oder Unterdrückung noch
mangeln sollte.
24.
Eine weitere amtliche Obliegenheit des Landesthierarztes besteht darin, die im
Fürslenthume zur Abhaltung kommenden Pferde= und Viehmärkte sowie die innerhalb
desselben veranstalteten landwirhhschaftlichen Thierausstellungen stets zu besuchen und ein
genaucs Augenmerk darauf zu haben, daß Thiere, die mit austeckenden Krankheiten be-
haftet oder solcher verdächtig sind, zur Aufstellung auf dem Markte beziehentlich Aus-
stellungsplatze nicht zugelassen und, wenn sie daselbst bereits aufgestellt sind, sofort
wieder entfernt werden.
Er hat hierbei einen die Aussicht führenden Polizeibeamten (Gensdarmen, Schut-
mann) zuzuziehen und die Anordnung etwa nöthiger Polizeimaßregeln bei der Ortspolizei-
Verwaltung zu beantragen.
Diese sind dem brzsglichen GErsuchen in geeigneter Weise zu entsprechen verbunden
und ländliche Gemeindevorsteher haben — bei Abwesenheit von poliheiichen Vollzugo-
beamten — die behufigen polizeilichen Vollzugsmaßnahmen selbst zu leiten
25.
Fernerhin ist der Landesthierarzt zufolge seiner amtlichen Stellung verpflichtet,
auf das vom Auslande eingehende, durch das Land gefübrte oder im Lande umherziehende
Treibvieh aufmerksam zu sein und eintretenden Fallo das Röthige vorzukehren, damit
nicht durch solches Vieh ansleckende Krankheiten eingeschleppt oder weiter verbreitet werden.
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