Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Er hat erforderlichen Falls mittelst gutachtlichen Berichts dem Fürstlichen Land- 
rathsamt und Fürstlicher Landesregierung Anzeige zu erstatien und geeignet scheinende 
Verfügungen in Vorschlag zu bringen. 
Der Landesthierarzt hat zufolge seiner amtlichen Stellung auf die Gesundheit 
der zum Belegen von Stuten resp. Kühen verwendelen Hengste beziehentlich Zuchtbullen 
sein Augenmerk zu richten und Wahrnehmungen, auch wenn sie nicht speziell ansteckende 
Krankheiten dieser Thiere zum Gegenstande haben, dafern sie nur im Allgemeinen einen 
Mangel der erforderlichen Gesundheit dieser Zuchühiere constatiren, mittelst gut · 
achtlicher Anzeige zur Kenntniß Fürstlichen Landrathsamtes und des Vorstandes des 
landwirthschaftlichen Haupivereins im Fürstenthume zu bringen. 
Bei solchen Zuchthengsten und Zuchibullen, welche gewerbsmähig #et#n Entgelt 
zur Zucht verwendet werden, hat er auch die Tauglichkeit dieser Thiere für Zuchtzwecke 
selbst ino Auge zu fassen und Fürstlicher Landesregierung darüber zu berichten, wenn er 
nach pflichimäßigem Ermessen den Mangel dieser Tauglichkeit als vorhanden ansieht. 
Sollte durch regierungsseitige Anordnung eine Commission zur Prüfung von 
Zuchtbullen und Zuchtebern in Ansehung ihrer Tanglichkeit für Zuchtzwecke gebildet wer- 
den, so ist der Landesthierarzt verbunden, sich an dieser Commission nach Maßgabe des- 
halbiger Anordnung Fürstlicher Landesregierung ohne Anspruch auf eine besondere Ver- 
hülung für seine bezügliche Thätigkeit zu betheiligen. 
27. 
Jeder Viehbesiher, der innerhalb des Fürstenthums Vieh (Haussäugethiere) in 
Stallungen, auf Märkten oder bei anderen Gelegenheiten aufstellt oder der innerhalb des 
Landes Vieh treibt, ist verpflichtet, dem Landeskhierarzte, sobald dieser in seiner amtlichen 
Eigenschaft und mit ausdrücklichem Bezuge auf dieselbe gegenüber dem Viehhalter auf- 
trilt, die Besichtigung oder Untersuchung seines Viehes an dem Ausstellungsorte beziehent- 
lich auf dem Triebe oder auch nach dem Verlangen des Landesthierarztes an einem von 
diesem für die Vornahme der Untersuchung gewählten Platze in der Nähe unweigerlich 
zu verstatten. 
Der Landesthierarzt hat von seiner bezüglichen Befugniß natürlich nur in den 
Fällen, in welchen er nach seiner pflichtmäßigen Ueberzeugung dazu amtliüche Veranlassung 
hal und in einer die Interessen und Einrichtungen des Viehhalters keinesfalls unnöthig 
verlehenden Weise Gebrauch zu machen. 
Beim Eintreten einer wörtlichen Weigerung oder thatsächlichen Behinderung der 
von dem Landesthierarzte beanspruchten Besichtigung und Umtersuchung von ausgeslelltem 
oder Treib-Viehe Seilen des betreffenden Besitzers hat der Landesthierarzt die Hülfe 
eines Polizeidieners (Genodarmen, Schutzmanns) oder bei Unlhunlichkeit der Erlangung 
eines solchen auf dem plakten Lande der für den betreffenden Flurbezirk zuständigen Orks- 
polizeiverwaltung (des betr. ländlichen Gemeindevorstehers, Gulsbezirkd-Vorstehere beziehent- 
lich des betr. — herbeizuziehen. 
Zeigt sich in Fällen, in denen Thierseuchenwerdacht vorliegt, eine wörtliche oder 
thatsächliche Ahshle der vom Landesthierarzte angekündigten Untersuchungshand-
	        
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