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Er hat erforderlichen Falls mittelst gutachtlichen Berichts dem Fürstlichen Land-
rathsamt und Fürstlicher Landesregierung Anzeige zu erstatien und geeignet scheinende
Verfügungen in Vorschlag zu bringen.
Der Landesthierarzt hat zufolge seiner amtlichen Stellung auf die Gesundheit
der zum Belegen von Stuten resp. Kühen verwendelen Hengste beziehentlich Zuchtbullen
sein Augenmerk zu richten und Wahrnehmungen, auch wenn sie nicht speziell ansteckende
Krankheiten dieser Thiere zum Gegenstande haben, dafern sie nur im Allgemeinen einen
Mangel der erforderlichen Gesundheit dieser Zuchühiere constatiren, mittelst gut ·
achtlicher Anzeige zur Kenntniß Fürstlichen Landrathsamtes und des Vorstandes des
landwirthschaftlichen Haupivereins im Fürstenthume zu bringen.
Bei solchen Zuchthengsten und Zuchibullen, welche gewerbsmähig #et#n Entgelt
zur Zucht verwendet werden, hat er auch die Tauglichkeit dieser Thiere für Zuchtzwecke
selbst ino Auge zu fassen und Fürstlicher Landesregierung darüber zu berichten, wenn er
nach pflichimäßigem Ermessen den Mangel dieser Tauglichkeit als vorhanden ansieht.
Sollte durch regierungsseitige Anordnung eine Commission zur Prüfung von
Zuchtbullen und Zuchtebern in Ansehung ihrer Tanglichkeit für Zuchtzwecke gebildet wer-
den, so ist der Landesthierarzt verbunden, sich an dieser Commission nach Maßgabe des-
halbiger Anordnung Fürstlicher Landesregierung ohne Anspruch auf eine besondere Ver-
hülung für seine bezügliche Thätigkeit zu betheiligen.
27.
Jeder Viehbesiher, der innerhalb des Fürstenthums Vieh (Haussäugethiere) in
Stallungen, auf Märkten oder bei anderen Gelegenheiten aufstellt oder der innerhalb des
Landes Vieh treibt, ist verpflichtet, dem Landeskhierarzte, sobald dieser in seiner amtlichen
Eigenschaft und mit ausdrücklichem Bezuge auf dieselbe gegenüber dem Viehhalter auf-
trilt, die Besichtigung oder Untersuchung seines Viehes an dem Ausstellungsorte beziehent-
lich auf dem Triebe oder auch nach dem Verlangen des Landesthierarztes an einem von
diesem für die Vornahme der Untersuchung gewählten Platze in der Nähe unweigerlich
zu verstatten.
Der Landesthierarzt hat von seiner bezüglichen Befugniß natürlich nur in den
Fällen, in welchen er nach seiner pflichtmäßigen Ueberzeugung dazu amtliüche Veranlassung
hal und in einer die Interessen und Einrichtungen des Viehhalters keinesfalls unnöthig
verlehenden Weise Gebrauch zu machen.
Beim Eintreten einer wörtlichen Weigerung oder thatsächlichen Behinderung der
von dem Landesthierarzte beanspruchten Besichtigung und Umtersuchung von ausgeslelltem
oder Treib-Viehe Seilen des betreffenden Besitzers hat der Landesthierarzt die Hülfe
eines Polizeidieners (Genodarmen, Schutzmanns) oder bei Unlhunlichkeit der Erlangung
eines solchen auf dem plakten Lande der für den betreffenden Flurbezirk zuständigen Orks-
polizeiverwaltung (des betr. ländlichen Gemeindevorstehers, Gulsbezirkd-Vorstehere beziehent-
lich des betr. — herbeizuziehen.
Zeigt sich in Fällen, in denen Thierseuchenwerdacht vorliegt, eine wörtliche oder
thatsächliche Ahshle der vom Landesthierarzte angekündigten Untersuchungshand-