Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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III. 
Auf die sinanzielle Stellung des Landesthierarzies Bezug habende Beslimmungen. 
31. 
Für die Besorgung aller durch Gesebe, Verordnungen, Instruktionen oder andere 
Vorschriften ihm zugewiesenen amtlichen Geschäfte, welcher Art sie auch sein mögen, und 
für die zum Zwecke ihrer an einem Orte des Hiesienthume. stattfindenden Erledigung unter- 
nommenen Dienstreisen, (auch wenn diese, wie auf der Tour von Greiz nach Zeulenroda 
oder Burgk, einzelne Abschnitte des Fürstlich Nenhsschen der Jüngeren Linie Territoriums 
oder, wie auf dem Wege von Greiz nach Cossengrün, einzelne Königl. Sächsische Ge- 
bietstheile durchschneiden) hat der Landesthierarzt außer dem ihm aus der Landegkasse 
zufließenden sesten Gehalte und der ihm qgleichfalls aus Staatsmitteln für Zehrung, 
Quarliergeld und ——— bewilligten jährlichen Panschsumme irgend eine Ver- 
gütung nicht zu beanspru 
Jedoch ll er zur unentgcltltchen BehandlungkrankekThtekchtkkbetatchtveks 
pflichtet sein 
Von Chaussee-, Wege-, Brũcken- und Pflastergeld ist der Landesthierarzt inner- 
halb des Fürstenthums nach den Anordmungen Fürstlicher Landesregierung befreit und cs 
wird auch wo thunlich Vorkehrung getroffen werden, daß er auf den Straßenstrecken, auf 
denen er bei Dienstreisen nach Zeulenroda und Vurgk Gebietstheile des Fürstenthums 
Neuß Jüng. Linie passirt, von staatlichen Abgaben gedachter Ark freigehalten werde. #2c. 
32. 
Wenn der Landesthierarzt von einer Justizbehörde des Landes in einer Civil- 
streitigkeit erer in Fällen strafrechtlicher Erörterungen oder von einer staatlichen Polizei- 
behörde in einer Angelegenheit letzterer Art als fachwissenschaftlicher Sachverständiger zur 
Ausführung einer lechnischen Untersuchung, zur Abgabe eines Gutachtens oder zur O"Ü 
nahme einer Schätzung angewandt wird, so hat der bnelschieatg dem Obgesagten | 
felge der Behörde und der Staatskasse gegenüber auf Empfang einer Gebühr für das 
Geschäft oder die Ausarbeitung oder Vergütung gehabten Reiscaufwandco keinen Anspruch. 
Der Landesthierarzt ist jedoch in gedachten Fällen verbunden, die ihm an und #ur 
sich für die betreffende Verrichtung tarmäßig zukommende Gebühr und einen Behuss 
nahme der ersteren gehabten Reiscaufwand zu berechnen und die bezügliche emitalion 
zu den Akten der belreffenden Behörde, die seine Thätigkeit zu gedachten Zwecken veran- 
laht hat, im Interesse der Staatskasse abzureichen. 
Wird in seschen Fällen ein Betheiligter in der Sache für kosteupflichtig erklärt 
und von ihm im weiteren Sachverlaufe der Vetrag der landeskhierärztlichen Koslenberech- 
nung wirklich eingehoben, so soll der Landesthierarzt auf Empfang oieses Betrages An- 
pruch bab ben. 
Derselbe ist in Fällen dieser Art von der betreffenden Laudesbehörde über seine 
Forderung zu unterrichten. 
Der auf die Vorbereitung eines von einer Landesbehörde erforderten Gut- 
achtens rem Landesthierarzte nothwendig gemachte Baaraufwand sowie die nothwendigen 
Anschaffungskosten der besonderen Stoffe oder Werkzeuge, welche zur Ansführung einer
	        
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