Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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8. 4. 
Die verwaltende Behörde des Unterstützungsfonds ist die Direktion der Land- 
Feuer-Societät des Herzogthums Sachsen. 
8. 5. 
Als berathende Behörde wird ein Ausschuß eingesetzt, welcher aus der im S. 4 
genannten Direktion als Vorsitzendem, einem Deputirten der andern Land-Feuer-Societäts- 
Direktion, sowie einem Commandeur einer Feuerwehr aus den im F. 1 bezeichneten Ve- 
zirken, welcher von den Direktionen der Land-Feuer= Sokictäten dazu ausgewählt wird, 
besteht. 
Diesem Ausschusse wird die verwaltende Behörde (§ 4) allährlich oder nach Er- 
messen auch öfter in zu berufender Versammlung die Resultate des verflossenen Jahres 
zur Kennimiß und Besprechung, zweifelhafte Fälle zur Abgabe seines Gutachtens vorlegen. 
Der als drittes Mitglied des Ausschusses bestellte Feuenvehr-Commandeur bezieht 
für die Versammlungen Diälen und Reisekosten aus dem in Rede slehenden Fondé. 
. 6. 
Wenn der Fond sich zur Höhe von 2000 Thlr. ansammeln sollte, so können die 
jährlichen Ueberschüsse nach Veschluß des Ausschusses (F. 5) zu Beihülfen für die Ein- 
richlung militärisch organisirter Veuerwehren, welche sich in die bestehende Organisation 
des Feuerlöschwesens einordnen, verwandt werden. 
Vorstehende, von dem hohen Sächsischen Provinzial-Landtage und von der hoch- 
köblichen Deputation der Magdeburgischen Land-Feuer-Socictät genehmigte Vereinbarung 
wird hiermit von uns zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Merseburg und Altenhausen, den 14. December 1871. 
  
Der Generaldirector Der Generaldirector 
der Land-Feuer-Socictät des der Magdeburgischen Land- 
Herzogthums Sachseu. Feuer= Sociekät. 
(Ocg.) v. Hülsen. (Ich.) Graf v. der Schulenburg. 
I. Nachtrag 
zu der vorstehenden Vereinbarung vom 14. December 1871. 
8. 1. 
Zu vorstehender Vereinbarung triti vom 1. Januar 1878 ab die Brandversicher- 
ungöanstalt für das Herzogthum Gotha unter folgenden Maßgaben: 
S. 2. 
Die gedachte Anstalt zahlt zu der Unterstützungskasse jährlich einen Beitrag von 
Sechzig Thalern (5. 2 der Vereinbarung) und wird im Ausschusse (§F. 5 ibill.) durch 
einen Deputirten vertreten.
	        
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