Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

3 das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie un 
b. die muesssbienech eeehe renthums Halberstad- 
unter folgenden Maßgaben bei. 
5. 2. 
An jährlichen Beiträgen zur Unterstützungskasse werden, unter Vorbehalt einer 
beiden Thelen freistehenden einjährigen Kindigung des Vertragsverhältnisses: 
on dem Fürstenthume Reuß Aelterer 
„Einhundertundfünfzig Mar 
von der Nitterschaftlichen Feuer-Societät des hirzienhumes Halberstadt 
„Fünfzig Mark“ 
gezahlt. 
8. 3. 
Jedes der beiden neueingetretenen Mitglieder wird im Ausschusse der Unterstütz- 
ungskasse durch einen Deputirten vertreten. 
Außerdem wird bekannt gemacht, daß die in F. 3 des III. Nachtrages zur Ver- 
einbarung — den Beitritt der Provinzial-Städte-Feuer-Societät der Provinz Sachsen be- 
treffend — enthaltene Beschränkung „daß im Bezirke derselben Unterstützungen aus der 
Kasse für Verunglückungen bei Bränden nur dann gezahlt werden, wenn das Interesse der 
Societät an den Vränden betheiligt ist" durch Beschluß des VI. Provinzial-Landtages der 
Provinz Sachsen aufgehoben worden i#t 
Merseburg, den 11. Mai 1 
Der —i 3 Ausschusses der —— für im 
Feuer eschent Verunglü 
ez.) v. Hülsen, 
General-Direktor der aaheh-anean re Herzoglhums Sachsen.
	        
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