Gesetzsammlung
das Fürstenthum *7# Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 29. Fv.k 1882.)
II. Ne jerungs Verordnung vom 1. Juli 1882,
ie Untẽrsuchung der Zuchtstiere betr.
Im Interesse der Hebung der inländischen Rindviehzucht wird mit Höchster Ge-
nehmigung Serenissimi hiermit Folgendes verordnet.
S. 1.
Sämmtliche Stiere, welche von den Eigenthümern auch zum Bedecken fremder
Kühe gehalten werden, sind vom 1. Januar 1883 ab nur dann zur Zucht zu benutzen,
wenn ihre Tauglichkeit hierzu in der durch gegenwärtige Verordnung vorzeschriebenen
Weise festgestellt ist.
§. 2.
Zum Zwecke dieser Feststellung werden zwei Prüfungskommissionen, die eine für
die Amtsgerichlebezirke Greiz und Zeulenroda, die andere für den Amtsgerichtsbezirk Burgk
ebildet. Jeder dieser Prüfungobcezirke zerfällt in eine Anzahl Schaubezirke, deren
Zusammensetung und Bekanntmachung von Fürsllicher Landesregierung erfolgt.
Auf geeichm Wege wird für jeden Schaubezirk zugleich ein Prüfungsort be-
stimmt (vgl. S.
5. 3.
ede der beiden Prüfungskommissionen hat aus drei anerkannt tüchtigen Land-
wirthen zu bestehen. Den einen derselben, welcher den Vorsitz zu führen hat, und dessen
Stiellvertreter ernennt Fürstliche Landesregierung. Die beiden anderen Mitglieder und
deren Siellvertreter werden vom Ausschusse des im Fürstenthume bestehenden landwirth-
schaftlichen Hauptvereines bestimmt. Demselben ist dabei überlassen, Vorschläge landwirth-
schaftlicher Zweigvereine des Fürstenthums zu hören.
Die Vildung jeder Prüsungskommission in gedachter Weise erfolgt auf je drei
Jahre. Von den das erste Mal bestimmten Mitgliedern derselben scheidet alljährlich eines
durch das T aus.
6 Amt eines Mitgliedes der Prüungskonmission ist ein Ehrenami, jedoch kann
jedes Med die Erstattung der ihm durch die Untersuchung der Stiere veranlaßten
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