32
nothwendigsten Resetasten verlangen, wicche die Landeskasse vorbehältlich des Ersatbes aus
em 8. 9 gedachten Fonds zu verlegen hat.
An Nessetasten der Mitglieder der Prüfungskommission werden, sobald sle außer-
halb ihres Wohmortes gien Weg von mehr als zwei Kilometer zurückzulegen haben, jedoch
nicht ehr, gewährt, a
bei Reisen, 4146 auf Eisenbahnen gemacht ksen bönnen, für jedes angefangene
Kilometer des Hin= und Nückweges je fünf P
h. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen zunt werden können, für jedes
angesangene Kilomeler des Hin= und Rückweges je 20 Pfennige.
KS. 4.
Die Prüfungskommission krilt stels auf Einladung des Vorsienden zusammen.
Beiden Prüfungskommissionen ist der Landesthicrarzt als sachverständiges Mit-
glied beigeordnet, jedoch in der Regel ohne Stimmrecht. Er hat nur dann als stimm-
berechtigtes Mitglied in der Kommission mitzuwirken, wenn ein Mitglied, weil es selbst
einen Stier vorführt, nicht mit entscheiden kann.
Bereits in Eid und Pflicht stehende Mitglieder, der Prüfungskommission geben
ihr Urtheil auf ihren Diensteid ab, die sachverständigen Landwirthe sind nach Anordnung
Fürstlicher Landesregierung mittelst Handschlages an Eidesstatt zu diesem Zwecke zu ver-
pflichten.
5S. 5.
Die der Prüfung nach der Vorschrift des G. 1 unterworfenen Zuchlstiere sind
von den Besihern spätestens bio 1. März jeden Jahres bei dem Vorsihenden der be-
treffenden Prüfungökommission anzumelden und von desen unter Bezeichnung des Besitzers
und des Tages der — in eine Liste einzutragen
Iljährlich vor dem 1. April findet an einem uom dem Vorsitzenden vorher ge-
hörig bekannt zu machenden Tage und Prüfungsorte in jedem Schaubezirke die Prüfung
statt. Einzelne Stiere mussen, wenn von den Besitzern nachgewiesen wird, daß diese an
dem Prüfungstage nicht gestellt werden konnten, auch zu anderen Zeiten in dem betreffenden
Prüfungsorte an einem von der Kommission zu bestimmenden Tage geprüft werden.
5. 6.
Die Prüfungskommissionen dürfen nur solche Stiere als zur Nachzucht für taug-
lich erklären, welche in einem Alter von 18 Monaten bis 6 Jahren stehen, ihrer ge-
sammten körperlichen Beschaffenheit nach zur Zucht sich rignen, * keinem in die Augen
fallenden Fehler leiden und in gutem Gutterzustande sich b
ie Beschlüsse der Prüfungskommission werden och ——sle Lefaßt und
sofort an die Zuchtstierbesiher eröffnet.
Gegen die Bescheidung der Kommission findet eine Berufung nicht statt.
8. 7.
Die für tauglich erkannten Zuchtstiere sind durch ein Brennzeichen an den Hörnern
äußerlich erkennbar zu machen.