Gesctsammlung
das Fürstenthum Ram Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 6 4 1882.)
Negi s:Bekanntmach vom 29. Juli 1882,
'kbetreffend die Tharmncohoca Gerwanien editio altern.
Einer Bekanntmachung des Neichekangler? vom 8. lid. Mts. — Centralbl. für
das Deutsche Reich No. 28 vom 14. Juli 1882 — zufolge kritt das demnächst im
Verlage der N. v. Decker'schen Verlagsbuchhandlung (Marquardt u. Scheuck) zu Berlin
unter dem Titel „Phurmncopoen Germanicn. Kditio ultem“ erscheinende Arzueibuch an
die Stelle der seit dem 1. November 16372 (siehe die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 1. o 102. Reichögesetzblatt S. 172, Regierungs-Verordu. vom 21. Oktober
1872, Ges.-S 128) in Geltung befindlichen Pharmacopoea Germanica.
Dieß wird Wriip noch besonders zur öffentlichen Kennluiß gebracht.
Greiz, am 29. Juli 1882. Fursrich Kae. Landesregierung.
aben. C. Perthes.
A. Regierungs- Verordnung vom 18. Angust 1882,
die #esch der nach gewissen Ortsstatuten für die Controle der Durch-
führung von Biertrausporten durch den Gemeindebezür erhobenen Vergütung
betreffend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird hiermit verordnet, was folgt:
Insoweil in beslätigten Ortsslatuten, durch welche die betreffenden Gemeinden er-
mächligt sind, von dem Verbrauche an in deren Bezirken eszengten oder in diese einge-
führten Bieren für die Gemeindefasse eine Abgabe zu erheben, Bestimmungen enthalten
sind, nach welchen auch für die Controle der -einsachen 1 Durchführung fremder
Viere durch den Gemeindebezirk in irgend wescher Form oder unter irgend welcher Be-
zeichnung eine Vergütung zur GErhei ebung kommt, werden die bezüglichen stalutarischen
Bestimmungen hiermit außer Geltung gesett.
rrit, am 18 August 1862. Frslich Reuße#l. Landesregierung.
Faber.
E. Perthes.
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