Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

37 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an das örtlich zuständige Amtsgericht abzu- 
liefern. 
8. 6. 
Den Bahnaussichtsbeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mann- 
schasten aus dem beim Bahnbau beschäftigten Arbeiterpersonale in Bewachung nehmen 
und an den Lestummmtent abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Beamte eine 
mit seinem Namen und mit seiner Diensteigenschaft bezeichnete Festnehmungskarte mitzu- 
geben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der 
Regel an demselben Tage, an dem die efolgte Uebertretung dem Beamten bekannt wurde, 
spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an das örtlich zuständige Amtsgericht 
eingesendet werden muß. 
S. 7. 
Die Erlaubniß zum Begehen und Besichtigen der Baustrecken und Anlagen ist 
bei den Bauseclionsbureaux oder den die Funktionen von solchen ausübenden Bauver- 
waltungsstellen nachzusuchen. 
Die Bestimmungen der in dem in ber Ueberschrist angczeigten Betreffe Frgangenen. 
Regierungsbekanntmachung vom 28. November 1872 werden hiermit aufgehoben 
Greiz, am 23. August 1882. 
Furstlich Kaft 14 Landesregierung. 
*§i½ C. Perthes. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.