Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

Gesctzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
lubgegeben am 7. 22 isse 
  
16. 2 zierun Verordnung vom 26. August 1882, 
die dienstlichen Serhaltnisse der Gendarmerie betreffend. 
Um der bestehenden Gendarmeric eine hrer Beslimmung mehr enksprechende Ver- 
lassung zu geben, wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi hiermit verordnet, was 
folgt: 
S. 1. 
Die Gendarmerie hat als Ganzes und in Ansehung aller ihrer Mitglieder die 
Aufgabe, die zusländigen Behörden bei Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe 
und Sicherheit im vande zu unterstützen, zur Verhutung und Entdeckung von Verbrechen 
und anderen strafbaren Haundlungen mitzuwirken, anch für Zwecke der Wohlfahrlspoligei 
und sonst im Interesse des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe ihrer allgemeinen Dienst- 
anweisung oder besonderer Anordnungen der Fürsllichen Landesregierung thätig zu sein. 
2. 
Die Gendarmerie hat mililärische Organisation. Sie besteht aus Gendarmen zu 
Fuß im Rang von Unteroffizieren mit einer der militärischen ähnlichen Bewaffnung und 
Uniformirung unter der Führung eines Wachtmeisters. In Fällen der Verhinderung des- 
selben wird die Stellvertretung durch Fürstliche Landesregierung bestimmt. 
3. 
8. 
Die der Gendarmerie unmittelbar vorgesetzte Dienst- und Aufsichtsbehörde ist das 
Fürslliche Landrathsamt, Anstellungs= und oberste Anssichtsbehörde in Bezug auf die 
Gendarmerie ist Fürstliche Landesregierung. Ihr sleht insbesondere auch die Bestimmung 
der Stations-Bezirke, für welche einzelne Gendarmen tbätig zu sein haben, und die Ge- 
nehmigung zur Vertheilung der Gendarmen über diese Bezirke zu. Von ihr geht ferner 
die in dem Staaledienergesete der Anstellungobehörde zugewiesene Dieiplinargewalt in 
dem besepich bestimmten Umfange bezüglich des Wachtmeisters und der einzelnen Gen- 
darmen an 
8. 4. 
Ausgeübt wird diese Diseiplinargewalt krast hiermit ertheilten allgemeinen Auf- 
trags Fürstlicher Landesregierung durch Fürstliches Landrathsamt insoweit, als es sich um 
Erlheilung von Warnungen, Verweisen, um Verfügung von Geldstrasen von 1 bis zu 
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