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bolte zu leisten 6. 45 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes, Regierungs-Verordnung vom
k teuber 13
uch r - der anderen Laudesbehörden, namentlich auch des Untersuchungs-
richters am Fürstlichen Landgerichte und seines Stellvertreters sowie der au den Amtege-
richten des Landes angestellten Amtsrichter und deren Vertreter ergehende, in den Bereich
der dienstlichen Thätigkeit der Gendarmen einschlagende Aufträge und Anweisungen haben
diese entgegenzunehmen und nach besten Kräften in Ausführung zu bringen (F. 187 der
Strasprozeßordnung.)
Ueber die Vollziehung der ihm ertheilten Befehle und Aufträge hat der Gendarm
derjeuigen Stelle zu rapportiren, von welcher die betreffende Anweisung ausging.
Bei Ertheilung dienstlicher Aufträge an die Gendarmen werden die Behörden,
denen noch ein weiteres Personal zur Versügung sieht, nie aus den Angen verlieren, daß
zur Ausführung solcher Maßregeln, zu deren Vollzuge dieses sonstige Personal nach Zeit
und Ort, Fähigkeiten u. s. w. benutzt werden kann, zunächst nur dieses sonstige Personal,
die Gendarmerie aber nur ausnahmsweise beziehentlich nur zur Unterstühuung des ersteren
benützt werden soll.
Glaubt ein Gendarm in einzelnen Fällen von einer Behörde auf unzulässige Weise
zu Dienstleislungen aufgesordert worden zu sein, so hat er den Dienst zwar Fünktlich zu
verrichten, kann aber davon in seinem nächsten Rapporte an seine unmittelbaren Vorge-
setzten (vergl. §. 34) Anzeige machen.
Um seine Obliegenheiten kennen zu lernen, hat der Gendarm sich mit dem In- SIsucht des der
halte der gegenwärtigen Dienftanweisung sowie der des Wachtmeisters und mit sämmt ekisrern
lichen auf seinen Dienst bezüglichen Bestimmungen, insbesondere mit dem Inhalte der Dreine ben.
auf polizeilichem Gebiete bestehenden und ergehenden Vorschriften (Gesetze, niernemn Memehrtr.
Regulative, Bekanntmachungen, Stamten u. s. w.) vertraut zu machen und sich f
während in genauer Kenntniß derselben zu erhalten.
In Fällen, in denen er über den Inhalt und Sinn einer Vorschrift im Zweifel ist,
hat er sich bei seiner Dienstbehörde Belehrung zu erbilten
6.
Als Organe der Landespolizei haben die Gendarmen, ohne eine besondere Requi- Roͤ isd Dor-
sition oder Anweisung für den Enzelsall abzuwarten, jederzeit ihr eifriges und gewissen- neen *52
haftes reeben dabin zu richten gln l
allen Störungen, von welchen die ösfentlice zinge und Ordnung, sowie die 1. u
allgemeine Sicherheit bedroht wird, wie solche z. B. in Zusammenrottungenon, 23ö
und Tumulten, Beschädigungen öffenklicher Jeiseowee und Brücken, ennd-.arrn 9
legung, Vergiftung öffentlicher Brunnen u. s. w. zu erblicken sind, in ange- Siewis Ieiner
messener Weise vorzubeugen oder solche im Ganhehent zu unterdrücken oder mög- E
lichst unschädlich zu machen; wohner.
ebenso die Ausführung von Verbrechen und Vergehen anderer Art und alle
mit Strase bedrohten Uebertreiungen reichs-, landes= oder lokalgeseblicher Ve-
stimmungen zu verhüten und zu behindern, wenn solche aber bereits begangen
sind, den Thatbesland derselben möglichst festzustellen, die Thäter zu ermitteln,
do