Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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nachlässigungen der Chausseewärter der betreffenden Aussichtsbehörde zur 
Kenntniß zu bringen, als welche der Gendarm, soweit es sich um Mängel 
an Eisenbahnen und Bahn--Telegraphenleitungen bandelt, das betreffende 
Seckions-Ingenieur-Bureau, soweit es sich um Schäden an sonstigen öffent- 
lichen Telegraphen-Leitungen handelt, das nächste Postamt, im Uebrigen aber 
die Fürstliche Landstraßenbau= beziehungsweise die örtlich zuständige slädtische 
Verwaltungsbehörde, in Ansehung der Communications= und Dorsfwege das 
Fürstliche Landrathsamt anzusehen hat, 
. seine Aufmerksamkeit auf alles dasjenige zu richten, wodurch die Erreichung 
der Zwecke einer guten Feuer- und Wasser-, Straßen-, Bau-, Handels-, Ge- 
werbe-, Gesinde-, Forst., Jagd., Fischerei-, Gesundheits= und Sitten-Polizei 
gewahrt und gefördert wird, namentlich jede von ihm wahrgenommene Zu- 
widerhandlung gegen die deshalb jeweilig bestehenden Gesele, Verordnungen, 
Regulative, Staiuten und Bekanntmachungen, von deren einschlägigen Be- 
stimmungen sich der Gendarm fleißig zu unterrichten hat, raschestens zur 
Kenntniß der betreffenden polizeilichen Aufsichts-Behörde zu bringen. 
KF. 10. 
Inwleweit der Gendarm neben der Erfüllung der ihm obliegenden landespolizei- 
Verheliniß lichen Aufgabe die Ortspolizeibehörde und beziehentlich die Gemeindeverwaltung bei Aus- 
Gendarmen übung ihrer dienstlichen Thätigkeit zu unlerstützen hat, geht theils aus dem Vorslehenden, 
zur 
Orkspollzei. 
theils aus dem weiter Folgenden hervor. Namentlich ist aber der Grundsah zu befolgen, 
daß diese Unterstütung überall da einzutreten habe, wo es sich um Gefährdungen oder 
Störungen der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, um ZFälle jeder durch Natur- 
ereignisse bedingten Gefahr, sowie um Fälle des Widerstandes auch Einzelner gegen die 
Organe der Orlspolizeibehörde bei deren amtlicher Thätigkeit, sobald sich irgendwie das 
Bedürfniß der Beihülfe zeigt, endlich um Fälle der Ermiltelung und Verfolgung der Ur- 
heber von Verbrechen und Vergehen handelt. 
Andererseits ist der Gendarm auch berechligt und verpflichtet, Mängel und Ver- 
nachlässigungen, die er bei Handhabung der Ortspolizei wahrnimmt, zur Kenntniß der 
Landespolizeibehörde (Fürstlichen Landrathsamtes) zu bringen, da diese nach dem Schluß- 
sabe von §. 9 der Gemeindeordnung in solchen Beziehungen einzugreisen veranlaßt sein kann. 
S. 11. 
Der Gendarm hat, wie gedacht, unbeschadet seines je nach den Umständen er- 
1. Grund 40 forderlichen sofortigen Einschreitens, — was auch dann und insofern nothwendig ist, als 
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schreiten des 
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es sich darum handelt, die Verdunlelung des Sachverhaltes zu verhũten (8. 161 der 
endormen Strafprozehordnung) —, über alle von ihm wahrgenommenen Vorkommnisse, welche zu 
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scheinlichen 
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einem polizeilichen oder strafrechtlichen Vorgehen Anlaß geben können, mündliche oder 
chriftliche 
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Anzeige zu erstatten. 
asselbe hat er in Bezug auf Vorkommmisse der gleichen Art zu thun, welche er 
er 
Londlungen. nicht selbst wahrnimmt, sondern welche auf glaubwürdige Weise zu seiner Kennkniß ge- 
langen, nachdem er die Wahrheit und Richtigkeit der ihm gemachten Mittheilungen thun- 
lichst geprüst und sich dabei das Vorkommniß alo mindestens wahrscheinlich erwiesen hat.
	        
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