Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Ist die That nur mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so darf die Festnahme 
wegen Fluchtverdachtes nur dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte auf frischer That be- 
troffen oder verfolgt wird und zu den unter 5 und 6 bezeichneten Personen gehört, oder 
wenn derselbe unter Polizeiaussicht steht, oder wenn es sich um eine Uebertretung handelt, 
wegen deren die Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann (F. 302 
Abs. 2 in Verbindung mit §. 361 Ziffer 3 bis 8 des Strafgesetzbuches). 
er Festgenommene ist in dem Falle unter 1 der nächsten Polizeibehörde, in den 
Fällen unter 2 bis 6 dem Amterichter des Bezirkes, in welchem die Festnahme erfolgt ist, 
ohne Verzug unier gleichzeitiger Anzeigeerstattung vorzuführen. 
§. 112, 113, 127, 128 der Str.-Pr.-Ord 
5. 16. 
B. Thöligkeit Der Gendarm hat in der Regel seine amtliche Thätigkeit auf seinen Bezirk zu be- 
„benen schränken. Es ist. ihm jedoch auch, wenn er Veranlassung dazu hat, unbenommen, polizei- 
sahe-halb Its liche Recherchen auf einen anderen Bezirk auszudehnen oder ein verdächtiges Individuum 
Sientone dahin zu verfolgen; er hat aber außer in dringlichen Fällen, wo Gefahr im Verzuge ob- 
waltet, den Bezirks-Gendarm davon zu benachrichigen und nach Befinden gemeinschaft- 
lich mit bengselben, das Nöthige zu besorger 
De arm ist ermächtigt, die Verfalgung eines Flüchtigen über die Landes- 
grenze hinaus soadann und denselben auch auf dem Gebiete des anderen Bundesstaates 
zu Fshreif 
Der Ergriffene ist unverzüglich au das nächste Gericht oder die nächste Polizei- 
behörde, des Landeo, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. (§. 168 ded Gerichts- 
Verf.-Ges.) 
17. 
v. Vrthebren Den Transport sestgenmnener Aorn hat der Gendarm in der Regel bis zu 
Giendaimen derfenigen Behörde, an welche die Ablieferung zu erfolgen hat, selbst zu besorgen. 
a hierbei, bezw. an der alleinigen Ausführung des Trausportes durch besondere Umstände 
jei ausnahmsweise verhindert, so kann er den Fesigenommenen in einer näher gelegenen Ort- 
schaft an die Ortspolizeiverwaltung zur weileren Verfügung abliesern, beziehentlich deren 
Hülseleistung nachsuchen, hat aber in der zu erstattenden Anzeige *i Grund, weshalb er 
den Trausvort nicht bis zum Endziele bezw. allein ausgeführt, anzu 
In der Regel geschieht der Transport zu Fuße. Nur wenn 7 Zistand des Fest- 
genommenen oder die Rücksicht auf die Sicherheit des Tranoporles dessen Vewerkstelligung 
zu Wagen erheischt, ist diese Ausführungsweise zu wählen und zu dem Ende der Transport 
der nächsten Polizeibehörde zur Besorgung zu übergeben, bei welcher der Gendarm thun- 
lichsl mitzuwirken hat. 
§. 18. 
arn 1. Vei Erforschung strafbarer Handlungen hat der Gendarm alle keinen Ausschub 
4# deo gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (5. 161 
nsuach: St. P. O.) Insbesondere ist er besugt, wenn Gefahr im Verzuge, bei demjenigen, welcher 
Du 
Fartufn - Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung oder als Begünstiger oder als 
nahmen "Hehler verdächtigt ist, eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume, sowie seiner
	        
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