58
Nach Gebrauch der Schußwaffe hat er, soweit es ohne Gefahr für seine Person
eschehen kann, nachzuforschen, ob Jemand verletzt sei, solchenfalls dem Verletzten den er-
forderlichen Beistand zu leisten, soweit nöthig, dessen Transporl zum nächsten Orte zu
veranlassen und den Gemeindevorstand dieses Orts unverzüglich von dem Vorfalle zu
unterrichten, auch den Todien oder Schwerverwundelen so lange zu bewachen oder bewachen
zu lassen, bis Seiten des Gemeeind'vorstandr diese Fürsorge übernommen wir
Uebrigens hat er in jedem Falle, in welchem er von seinen Waffen Gebrauch ge·
macht hat, dies dem Wachtmeister alsbald zu melden.
Wenn die Kräfte des Gendarmen bei Ausübmg seines Berufs nicht ausreichen, ! - 8
so hat er sofort die Unterstũtzung des Gemeindevorslandes desjenigen Gemeindebezirls 4pn
nachzusuchen, in welchem sich der Gendarm zur Zeit der Beislandsbedürftigkeit befindet. ——
Die nachgesuchte Unterstützung ist dem Gendarmen von dem betreffenden Gemeindevorstande vorsländen
als Leiter der Ortepolizeiverwaltung nach dem Maße der Thunlichkeit und in der durch i
den Emeelsal ersorderten Weise zu hewähren. (Vgl. §§. 9, 19 der Gemeindcordnung *
Janu 71, §. 2 der Regierungsverordnung vom 11. September 1879.)
win n Sau des angegangenen Gemeindevorstandes die nachgesuchte Unter-
stüvung verweigert oder thatsächlich nicht brleitea, so hat der Gendarm bei Fürstlichem
bandrathgamte unverzüglich Anzeige zu erslatte
———— Beschlagnahme- nnd chllmhsnchandlungen auf Landorten
haben auch der Ortrichter und die Ortoschöppen die Verpflichtung, im nöthigen Falle
den Gendarmen Vessand zu leisten. (Reg.-Verordnung vom 11. September 1879
. 2, Abs. 3.)
Auch diese Personen kann der Gendarm daher in gedachten Fällen, soweit es
nötbig wird, zur Unterstützung herbeiziehen und selbstverständlich kann er, soweit dies Ort,
Zeit und Gelegenheit verstatten, andere Gendarmen um Hülfeleistung ersuchen, die solche
stets, soweit als dies ihnen möglich, zu gewähren haben.
Uebrigens wird auch von allen Privatpersonen erwartet, daß sie nach Maßgabe
ihrer Befähigung die Gendarmerie zur Erreichung büeer dienstlichen Zwecke angemessen
unterstüyen, besonders in Zällen, in denen die Kraft des einzelnen Gendarmen zu dem
Ende offenbar unzulänglich ist. Auch für schwache Personen ist diese Unterstützung durch
Herbeirufung der Hülfe Dritter möglich.
Wer bei Ungläckesillen, gemeiner Gefahr oder Roth von dem Gendarmen, wenn
er in solchen Fällen bei Abwesenheit der Polizeibehörde dieselbe als Organ vertritt, zur
Hülfe ausgefordert, diese verweigert, während sie ohne erhebliche eigene Gefahr geleistet
zu werden vermochte, kann nach Maßgabe von 8. 360 Nr. 10 des Strafgesebuches be-
straft werden.
S. 22.
Bei den so oft als möglich — mindestens aber 2mal in einer Woche — bei jeder 1. lt
Tages- und Nachtzeit in unerwarteter Weise vorzunehmenden Begehungen seines Stations- Bégehung
bezirfes hal der Gendarm, soweit dies nach der Tageszeit thunlich, in den einzelnen von Ston
ihm berührten ländlichen Ortschaften in der Regel den Gemeindevorsteher, in selbststän- uin
abel.
digen Gutebezirken den Gutsvorsteher beziehentlich dessen Verkreter als Verwalter der ört-