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lichen Polizei aufzusuchen und etwaige Miltheilungen polizeilichen Inhaltes oder Requi-
sltionen entgegen zu nehmen, auch sonsft bei anwerlässigen Personen, deren Vertrauen er
sich zu erwerben suchen muß, nachzufragen, was während seiner Abwesenheit vorgekommen
und wo ekwa seine Hülfe gebraucht werden könne, nach Maßgabe der empfangenen Mit-
theilungen und Amweisungen aber die weiter zweckdienlichen Maßregeln zu ergreifen.
Auch wenn er sich in einem anderen Stationsbezirke des Landes befindet, darf er
nicht verabsäumen, seine Thätigkeit zu entwickeln. Er hat deshalb in den von ihm
passirten Ortschaften desselben in Wirthshäusern, Schänken rc. nachzusehen und nachzu-
fragen und die zu seiner Kenntniß gekommenen Gesetz- und Ordnungewidrigkeiten ent-
weber selbst sofort abzustellen oder behrigen T anzuzeigen.
1. Heunote Jedermann ist verpflichtet, auf la Erfordern eines Gendarmen über seine
gillmallons. Person durch Nennung seines Namens und regelmäßigen Aufenthaltsorts Auskunft zu
Puer, ertheilen. Der Gendarm hat sorgfältig zu vermeiden, aus bloßer Neugierde und ohne
bez. Legili. daß eine in seiner Dienstpflicht begründete Veranlassung zur Erkundigung vorliegt, von
aeien beit. Jemandem die Angabe seines Namens und Wohnorts zu verlangen.
Wird die erforderte Auskunft unter Umständen verweigerk, unter welchen die An-
wesenheit der befragten Person an dem Orte, an welchem sie betroffen wird, aus irgend
einem Grunde auffällig erscheint, ohne daß jedoch noch der Verdacht einer bestinenten
strafrechtswidrigen Handlung gegen den fruchtlos Befragten vorliegt, so hat sich der Gen-
darm auf Notirung des Vorganges und einer thunlichst ansreichenden Beschreibung der
besigiichen) Drson zu seinem Tagebuche zu beschränken.
d gegen die Nichtigkeit der auf Veranlassung ertheilten Auskunft Zweifel be-
grinde, 24 ist der Gendarm berechtigt, von dem Befragten einen Ausweis über seine
Person durch Legitimationspapiere oder durch Recognition orksanwesender oder nahe be-
findlicher Personen zu verlangen.
Stellt sich die Vegitimationslosigkeit des Betreffenden heraus, so hat der Gendarm
alsbald sorgfältig zu prüfen, ob einc der in §. 15 angegebenen Vorausseungen sofortiger
vorläufiger bestnahme begründet sei
all liegt auch daunn vor, wenn der, welcher sich über seine Person
nicht gehörig auszuweisen vermag oder die erforderten Nachweise verweigert, bei Ausübung
des Hausirhandels oder eines anderen Gewerbebetriebos im Umherziehen betroffen wird,
ohne die entsprechende Gewerbe-Legitimation vorlegen zu können.
Ueberhaupt mu#- der Gendarm Personen gegenüber, welche den Hausirhandel oder
ein anderes Gewerbe im Umherziehen betreiben, besonders streng im Erfordern des Aus-
weises über ihre Person sein, da diese Art des Gewerbebetriebs öfter zur Aussuchung der
Gelegenheit zu Eigenthumsvergehen benutzt wird.
16. Berhalten Bei Feuerausbruch in seinem Bezirke oder in unmittelbarer Nachbarschaft des-
endormen selben muß der Gendarm sofort an die Brandstälte eilen und sich bemühen, mit Hülfe
— der Anwesenden das Feuer womöglich im ersten Enistehen zu löschen. Beim Umsich-
o cn. greifen des Feuers hat er zur ungesäumten Herbeischaffung und angeinessenen Anwendiung
der Löschgeräthschaften möglichst beizutragen, die Reihen zur Wasserbesorderung anordnen