Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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lichen Polizei aufzusuchen und etwaige Miltheilungen polizeilichen Inhaltes oder Requi- 
sltionen entgegen zu nehmen, auch sonsft bei anwerlässigen Personen, deren Vertrauen er 
sich zu erwerben suchen muß, nachzufragen, was während seiner Abwesenheit vorgekommen 
und wo ekwa seine Hülfe gebraucht werden könne, nach Maßgabe der empfangenen Mit- 
theilungen und Amweisungen aber die weiter zweckdienlichen Maßregeln zu ergreifen. 
Auch wenn er sich in einem anderen Stationsbezirke des Landes befindet, darf er 
nicht verabsäumen, seine Thätigkeit zu entwickeln. Er hat deshalb in den von ihm 
passirten Ortschaften desselben in Wirthshäusern, Schänken rc. nachzusehen und nachzu- 
fragen und die zu seiner Kenntniß gekommenen Gesetz- und Ordnungewidrigkeiten ent- 
weber selbst sofort abzustellen oder behrigen T anzuzeigen. 
1. Heunote Jedermann ist verpflichtet, auf la Erfordern eines Gendarmen über seine 
gillmallons. Person durch Nennung seines Namens und regelmäßigen Aufenthaltsorts Auskunft zu 
Puer, ertheilen. Der Gendarm hat sorgfältig zu vermeiden, aus bloßer Neugierde und ohne 
bez. Legili. daß eine in seiner Dienstpflicht begründete Veranlassung zur Erkundigung vorliegt, von 
aeien beit. Jemandem die Angabe seines Namens und Wohnorts zu verlangen. 
Wird die erforderte Auskunft unter Umständen verweigerk, unter welchen die An- 
wesenheit der befragten Person an dem Orte, an welchem sie betroffen wird, aus irgend 
einem Grunde auffällig erscheint, ohne daß jedoch noch der Verdacht einer bestinenten 
strafrechtswidrigen Handlung gegen den fruchtlos Befragten vorliegt, so hat sich der Gen- 
darm auf Notirung des Vorganges und einer thunlichst ansreichenden Beschreibung der 
besigiichen) Drson zu seinem Tagebuche zu beschränken. 
d gegen die Nichtigkeit der auf Veranlassung ertheilten Auskunft Zweifel be- 
grinde, 24 ist der Gendarm berechtigt, von dem Befragten einen Ausweis über seine 
Person durch Legitimationspapiere oder durch Recognition orksanwesender oder nahe be- 
findlicher Personen zu verlangen. 
Stellt sich die Vegitimationslosigkeit des Betreffenden heraus, so hat der Gendarm 
alsbald sorgfältig zu prüfen, ob einc der in §. 15 angegebenen Vorausseungen sofortiger 
vorläufiger bestnahme begründet sei 
all liegt auch daunn vor, wenn der, welcher sich über seine Person 
nicht gehörig auszuweisen vermag oder die erforderten Nachweise verweigert, bei Ausübung 
des Hausirhandels oder eines anderen Gewerbebetriebos im Umherziehen betroffen wird, 
ohne die entsprechende Gewerbe-Legitimation vorlegen zu können. 
Ueberhaupt mu#- der Gendarm Personen gegenüber, welche den Hausirhandel oder 
ein anderes Gewerbe im Umherziehen betreiben, besonders streng im Erfordern des Aus- 
weises über ihre Person sein, da diese Art des Gewerbebetriebs öfter zur Aussuchung der 
Gelegenheit zu Eigenthumsvergehen benutzt wird. 
16. Berhalten Bei Feuerausbruch in seinem Bezirke oder in unmittelbarer Nachbarschaft des- 
endormen selben muß der Gendarm sofort an die Brandstälte eilen und sich bemühen, mit Hülfe 
— der Anwesenden das Feuer womöglich im ersten Enistehen zu löschen. Beim Umsich- 
o cn. greifen des Feuers hat er zur ungesäumten Herbeischaffung und angeinessenen Anwendiung 
der Löschgeräthschaften möglichst beizutragen, die Reihen zur Wasserbesorderung anordnen
	        
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