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zu helfen, die Herzueilenden zur Arbeit und Hülfeleistung bescheiden und gütlich aufzu-
fordern, im Allgemeinen die Ordnung aufrecht zu erhalten, beim Eintreffen der die
Feuerlösch- und Reitungsanstalten leitenden Beamten sich denselben oder beim Eintreffen
der örtlichen beziehentlich einer auswärtigen Feuerwehr auf dem Platze sich deren oberstem
Führer behufs der Hülfeleistung zur Versügung zu slellen, die Bewohner vor Zudringlichen
zu sichern, vorzüglich aber darauf zu sehen und hinzuwirken, daß dae bei solchen Gelegenheiken
Gerettete geschützt bleibe.
Daneben hat der Gendarm aber auch der Erforschung der Entstehungsursache des
Feuers die größte Sorgsalt zu widmen und den der Brandstiftung etwa Geständigen fest-
gunehmen, wider Verdächtige nach 8. 15 dieser Anweisung zu verfahren.
8. 2 6. Obliegen ·
en vom Tode ded Ertrinkens, des J. remnne. des Erstickens, 6 Erfrierens r
—imN oder durch elementare Ereignisse und Unfälle anderer Art (z. B. durch Ein- detg
slurz von Häusern, Loslösung von Bodenstücken, eigenes Herabstürzen) am veben oder der ileln.
Gesundheit Gefährdeten oder Verletzten hat der Gendarm, wenn er rechtzeilig bezügliche "*
Wahrnehmungen macht, die nach den Umständen für ihn thunliche Hülfe selbst zu ge-
währen oder zuzuführen. In gleicher Weise hat er gegenüber Erkrankten zu verfahren,
welche er hülflos im Freien liegend ankrifft. Findet der Gendarm auf seinen Gängen
Körper von Personen, die anscheinend durch ein Verbrechen, einen Unfall oder durch
Selbstentleibung gestorben sind, so hat er an denselben eigene Wiederbelebungsversuche zu
machen und solche durch Dritte thunlichst zu veranlassen. In allen diesen Fällen hat der
Gendarm, falls dem Verunglückten nicht schließlich durch Angehörige, Bekannte oder auf
andere Weise Hülfe geleistet wird, den Gemeindevorstand des Gemeindebezirks, in welchem
sich der Verunglückte zur Zeit seiner Auffindung durch den Gendarm befindet, schleunig
zu benachrichtigen und zu der den Umständen des Falles entsprechenden Hülfeleistung be-
ziehenklich zur sonstigen Fürsorge für den Körper des Verunglückten und nöthigenfalls zur
Befolgung der Vorschriften aufzufordern, die über das Verfahren bei plötzlichen Todes-
Feben un z bei Auffindung todter Personen bestehen (ogl. Reg.-Verordn. vom 23. Sep-
tember 1879).
r der Gendarm auf Weigerung der Gemeindebehörde, so hat er unverweilt
dem Puaiach Landrathsamte Meldung hiervon zu machen.
hat er Entfremdungen der bei den Verunglückten vorgesundenen Hab-
seligkeiten Pgaechen zu verhüten.
26.
Sind Hunde, Kahen ober andere Hausthiere der Tollwuth nur verdächtig, so hat 17. Einschret-
der Gendarm, sobald er von diesem Umstande erfährt, die sichere Einsperrung der Thiere 1 d s (irn
nach Kräften herbeizuführen und dem Fürstlichen Landrathsamite beziehentlich dem beaus= eintretender
tragten Beamten für Vurgk sofortige Anzeige von der gemachten Wahrnehmung uud gheseh, serch
der zunächst getroffenen Mahregel zu erstalten, auch sofortige weitere Verfügung zu er- W*#9
bitten. r thunlich, ist auch der Landesthierarzt schleunigst in Kenntniß zu setzen. Thiere.
eine sichere Absperrung der Tollwuth verdächtiger Thiere nach den Umständen
unanssühsw so hat der Gendarm die schleunige Tödkung derselben durch den Besitzer
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