Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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ungen oder mit Waffen, die sie bei sich führen, betteln und dabei betroffen werden oder 
der Flucht verdächtig sind. 
Um dem Bettelunwesen gehörig entgegenzuwirken, muß der Gendarm auch da- 
rauf sehen, daß er Diejenigen ermittelt, welche Kinder zum Bektleln anleiten oder aus- 
schicken, oder welche Andere, die ihrer Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu ihrer 
Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterlassen. 
Personen, welchen in dieser Beziehung ein Verschulden zur Last fällt, sind vom 
Gendarmen zur gerichtlichen Bestrafung unnachsichtlich anzuzeigen. 
2 Der Gendarm hat es ferner V 1) seine Pflicht zu betrachten, daß er alle Per- 
ncheeten sonen, welche zum Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereischutz angestellt sind, in ihrer pflicht- 
ven Ueber- mäßigen Ueberwachungsthäligkeit, nonie btol Ermittelung von denselben wahrgenommener 
MW## derstrafbarer Handlungen und bei etwaiger Festnahme der Personen, welche bei deren Aus- 
gen rW:8 führung betroffen oder derselben beschuldigt, dabei ihm unbekannt oder der Flucht ver- 
88 besiell, dächlig sind, 10, KAisten unterstützt. 
ten Versonen. Ebenso hat der Gendarm alle von ihm bei Begehung seines Stationsbezirks wahr- 
genommenen bisel uen usteng gegen die zu Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, 
Felder, Wiesen und Gärten, sowie des Jagd= und Fischereirechtes erlassenen Gesetze, Ver- 
ordnungen und sonstigen Vorschriften bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Als solche hat der Gendarm rücksichtlich der gedachten strafbaren Handlungen in Eilfällen 
das Amtsgericht des betreffenden Bczirks, außerdem die Staatsanwaltschaft beziehentlich 
soweit bloße Uebertreiungen in Frage stehen, die Amtsanwaltschaft bei dem örtlich zu- 
ständigen Amtogerichte zu betrachten. 
Handelt es sich jedoch um eine Ueberkretung der Jagdpolizelvorschriften, oder um 
eine solche der polizeilichen Fischereischußvorschriften, so kann er, wenn dieselbe in einem 
nichtsädtischen Gemeindebezirke verübt ist, auch dem Fürstlichen Landrathsamte Anzeige er- 
statten 
Andernfalls ist diese gleichfalls an die Staatsanwaltschaft, und wenn Gefahr im 
Verzuge vorhanden, an das Amtsgericht des betr. Bezirkes zu richten 
Uebrigens hat der Gendarm im Auge z, behalten, daß auch Derjenige durch das 
Strafgejebbuch mil Strafe bedroht wird, wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt 
stehende Personcnu, die seiner Aansseat unterstellt Kan und zu seiner Hausgenossenschaft ge- 
hören, von Diebflählen in Forsten, auf Feldern u. s. w., sowie von der Begehung straf- 
barer Verletzungen der Gesetze zum Schugze der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder 
der Fischerei abzuhalten unterläßt oder selbst zu solchen anleitet. 
eldung be Wenn dem Gendarmen bekannt wird daß dekVokftanddesLandkathsmtcsder 
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’·"""’""· augenblicklich befindet, anwesend ist, so hat "“ alich alsbald bei demselben zu melden. 
riee 6 Abgesehen von den an bestimmte sn oder Beamte auf deren Aufforderung 
esstaabo nach F. 4 zu erstattenden Berichten und den nach 5§. 12, 13 und 14 an die zuständigen
	        
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