Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Stellen zu richlenden Anzeigen hat der Gendarm alle sonstigen Rapporte und Berichte 
(#. B. über allgemeine Wahrnehmungen und Unglücksfälle, über Vorgänge in seiner 
dienstlichen Stellung, über seine persönlichen Verhältnisse, Urlaub u. s. w.) maächt an 
den Wachtmeister zu erstalten. Ausgenommen hiervon sind Beschwerden über d " 
fahrungoweise des Wachtmeisters, welche unmittelbar an das Fürstliche bandrathoon zu 
richten füa 
Das Fürstliche Landrathsamt (bez. der Beamte zu Burgk) bestimmt gewisse 
Napporttage, * welchen sich die Gendarmen bei demselben persönlich iibufinden haben. 
l orltagen zusammentreffende Gendarmen werden wohl thun, sich unter 
einander ũber Drnstagelegenheiter zu besprechen und gegenseitig die etankn Erfahr. 
ungen mitzutheilen. 
Auch zeitweilige Zusammenkünfte mit auswärtigen Gendarmen zum Zwecke der 
Defprechung polizeilicher Bgeustäne. und besonders gemeinsam zu betreibender polizeilicher 
Maßregeln im Bereiche des Gendarmeriedienstes empfehlen sich als dienstfördernd. Es 
ist hierzu aber jedesmal Urlaub beim Fürstlichen Landrathsamte einzuholen. 
5. 34. 
Urlaub wird dem „Gendarmen in Dauer bis zu 24 Stunden vom „Wochtmmeister. Vslchristen 
darüber hinaus bis zu 8 Tagen vom Fürstlichen Landrathsamte, über dieses Zeitma 8* 
hinaus von der Fürstlichen Landesregierung ertheilt. Bezügliche Gesuche sind in jedem Falle von d. 
an den Wachtmeister zu richten, welcher dieselben — soweit er nicht selbst zu Urlaubs- Piuchen der 
ertheilung befugt ist — mit sachgemäßer Aeußerung an das Fürstliche Landrathsamt ab- 
zugeben hat. 
k35. 
Zum Ausweise über seine e soll der Gendarm führen: #lerschrilten, 
1. ein Befehlbuch, in welches alle Besehle und Aufträge der Reihe nache- Oerndar. 
einzutragen und je hinter den einzelnen Einträcen die Zeitpunkte der Aus- e beir 
führung der empfangenen Befehle und Austräge kurz, z. B. mit den Worten lichen Thätig- 
ausgeführt den 18. Juni 85", zu vermerken sind. Dieses Befehlbuch wird kei uka 
auf Verlangen der Vorgesetzten zur Revision vorgelegt oder eingeschickt; i 
ein Steckbriefbuch, worin der Gendarm alle ihm bekannt werdenden 
Signalements unter polizeilicher Aufsicht stehender oder obrigkeitlich verfolgter 
oder verdächtiger Personen des Fürstenthums, der andern deutschen Bundes- 
staaten und der diesen benachbarten bänder, aus entfernteren Gegenden aber 
nur dann, wenn die bektreffenden Individuen besonderes polizeiliches Interesse 
erregen oder die Vigilanz auf sie von der Behörde besonders aufgetragen 
ist, sowie die Vehörde, an welche dieselben abzuliefern sind, kurz aber be- 
sünt notirt; 
in Tage- und Anzeigebuch (Rapportbuch), in welchem nach dem vorge- 
(riebenen Schema die gemachten Anzeigen einguschreiben sind und außerdem 
täglich auumerten ist, welche Ortschaften der Gendarm besucht, wo er über- 
nachtet hat, welche Gasthöfe oder besonders verdächtige Häuser und Orte von 
ihm visikirt sind, welche für das dienstliche Interesse in Frage kommende 
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