Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

Beobachtungen er dabei und souft bei seinen Begehungen des Stiatignsber 
zirkes gemacht oder wie er sonst seine Thätigkeit zu äußern gehabt hat. 
Am Schlusse jeden Monats hat der Gendarm das Rapporkbuch, in 
welchem auch angemerkt und von den betreffenden Dienftstellen bescheinigt 
sein muß, ob und inwieweit die gemachten Anzeigen durch strafbehördliche 
Verfügungen Erledigung gefunden haben oder nicht, dem Landrathsamte 
zur Visitirung, alödann aber auch dem Gendarmerie-Wachtmeister zur 
Durchsicht vorzulegen. 
Dienstanweisung 
für den mit Führung der Fürstlichen Gendarmerie beauftragten Wachtmeister. 
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Der Wachtmeister hat die Aufgabe 
a. der militärische Führer der Gendarmerie zu sein, 
b. die Dienstleistungen der sämmtlichen Mitglieder der Gendarmerie unaus- 
gesetzt zu überwachen, 
. das Verhalten derselben disciplinarisch zu beaufsichtigen und dabei 
d. die polizeiliche Aussicht im ganzen Fürstenthume in äbnlicher Weise zu be- 
sorgen, wie dieselbe den einzelnen Gendarmen zunächst rücksichtlich ihrer 
Stationsbezirke nach Maßgabe * Dienstamweisung obliegt. 
Um die erforderliche Controle über die Foihernr, der Gendarmen auszuüben, 
hat er die Stationsorte der einzelnen Gendarmen so oft als möglich, mindestens aber 
monatlich einmal zu besuchen, das Befehlbuch und das t und Anzeigebuch der Ein- 
zelnen sich vorlegen zu lassen, sie über die Erledigung der ihnen gewordenen Aufträge zu 
befragen und ibnen, falls hierbei Zweifel oder Schwierigkeiten 60 heraubgeslellt haben, 
oder sonst nöthigenfalls mit Rath und Anweisung zur Hand zu 
anz besonders hat er dieß den im Probedienft stegesden Cnndormen gegenüber 
zu thun, dieselben auch darüber zu befragen, was sie aus Aulaß der in dem Tagebuche 
notirten Wahrnehmungen weiter vorzunehmen gedenken und ihnen in Rücksicht hierauf 
sachgemäße Anleitung zu geben, sich überhaupt der Unterweisung der Anfänger im Gen- 
darmeriedienste in Betreff ihrer Obliegenheiten und ihrer Ausbildung mit allem Eifer 
zu widmen. 
Der Wachtmeister hat ferner die von den Gendarmen bei ihm einzureichenden 
Rapporle sorgfältig zu prüfen und danach an Fürstliches Landrathsamt abzureichen. Er- 
geben sich aus den Rapporten Mängel oder Dienstvernachlässigungen, welche eine soforlige 
Abstellung erheischen, so ordnet er die vorläufige Abhülfe selbst an. Im Uebrigen 
stellt er bezügliche Anträge bei Fürstlichem Landrathsamte. 
An Rapporltagen hat der Wachtmeister von Zeit zu Zeit den Gendarmen die 
für den polizeilichen Aussichtsdienst bestehenden Verordnungen, Vorschriften und Dienst- 
anweisungen beziebentlich unter Erläuterung derselben einzuschärfen, auf neue Be-
	        
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