Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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stimmungen unter sachgemäßer Erklärung hinzuweisen, auf wichtigere Milkheilungen des 
Polizei-Anzeigers und anderer Fachblätter aufmerksam zu machen und überhaupt dahin 
zu wirken, daß im inneren Dienste der Gendarmerie eine rege Thätigkeit obwalte und 
zugleich in den Beziehungen zu den nachbarlichen Polizeistellen ein mit diesen überein- 
stimmendes Handeln der durch die Gendarmerie gehandhablen Polizei hervortrete. 
8. 3. 
Behuss Beaufsichtigung des Verhaltens der Gendarmen hat der Wachtmeister bei 
seinen Inspectionsreisen durch die einzelnen Stationsbezirke über die Erfüllung der für 
die Gendarmen bestehenden Dicustobliegenheiten Seiten derselben bei den Behörden und 
namentlich auch den Gemeindevorständen der Landorte Erkundigung einzuziehen, das dienst- 
liche und außerdienstliche Verhalten der Gendarmen geeignelen Falls auch durch Nach- 
fragen bei zuverlässigen Privatpersonen zu prüfen, die #lsorustäck, Waffen und sonstige 
im Dienst gebrauchte Inventarienstücke zu revidiren, sich auch über die häuslichen Ver- 
hällnisse und Einrichtungen der Gendarmen zu unterrichten, namentlich aber mit Sorg- 
solt darüber zu wachen, daß Niemand durch unzukömmliche Einmischung der Gendarmen 
in Privatverhältnisse oder durch ungerechtfertigte Maßregeln derselben belästigt werde. 
Bei ihm angebrachte Beschwerden über das dienstliche oder außerdienstliche Ver- 
halten der Gendarmen hat er — und nach der im Dringlichkeitsfalle vor- 
läufig vorgenommenen Erörterung an das Fürstliche Landrathsamt abzugeben. 
Ueber das Ergebniß der von ihm in Betreff der dienstlichen und außerdienstlichen 
Führung der Gendarmen veranstalteten Erkundigungen und Ermittelungen, wie über- 
haupt über die auf seinen Inspectionsreisen in dienstlicher Beziehung gemachten Wahr- 
nehmungen hat er dem Fürstlichen Landrathsamte eingehenden Bericht zu erstatten. 
Kommen dem Wachtmeister Fälle übertriebener Anforderungen oder unziemlicher 
Behandlung der Gendarmen Seiten einzelner Beamten, beziehentlich ungenügender Unter- 
stübung derselben Betreffs polizeilicher Dienstverrichtungen Seitens der Gemeindevorstände 
zur Kenntniß, so hat er dem Fürstlichen Landrathsamt Anzeige davon zu machen. 
. 4. 
In den nur eine mäßige Ahndung erfordernden Fällen der Ueberschreitung oder 
Nichtbeachtung bestehender Dienstvorschristen und in denjenigen Fällen, in welchen ein 
Gendarm den dem Wachtmeister geschuldeten Gehorsam oder Respekt im Einzelfalle so 
verletzt, daß eine alsbaldige Ahndung angemessen erscheint, ist der Wachtmeister befugt, 
selbst Warnungen, Verweise, Geldstrafen von 1 bis zu 3 Mark, oder auch Freiheitsstrafen 
(Arrest) bio zu 24 Stunden gegen die betreffenden Gendarmen in Anwendung zu bringen. 
ie elwa von ihm ausgegangenen diseiplinarischen Verfügungen hat der Wacht- 
meister stets zur Kenntniß der vorgeseten Dienstbehörde zu bringen und dieser gegenüber 
durch Angabe der maßgebend gewesenen Umstände zu begründen. 
In allen erheblicheren Fällen der Dienstvernachlässigung oder der sonstigen Dienst- 
pflichtverletung Seitens eines Gendarmen hat der Wachtmeister jedoch wegen der Ve- 
safung des Schuldigen resp. deren Herbeiführung an das Fürstliche Landrathsamt zu 
erichten.
	        
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