. 5.
Gesuche um Urlaub für sich selbst hat der Wachtmeister an Fürstliches Landraths=
amt zu richten, welches sie an Fürstliche Landesregierung mit Acußerung abgiebt.
Urlaub an die Gendarmen bis zu 24 Stunden ertheilt der Wachtmeister unter
sofortiger Meldung davon an das Fürstliche Landrathsaml.
ie an ihn gerichteten Gesuche der Gendarmen um längeren Urlaub giebt er an
dasselbe mit Aeußerung ab.
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Wie der Wachimeister besonders dazu berufen ist, schwierigere Aufträge, die im
Polizeidienste innerhalb oder außerhalb des Fürstenkhums zu vollziehen sind, beziehentlich
unter Zuhülfenahme einzelner Gendarmen, zur Aueführung zu bringen, so hat er in den
ZFällen, in welchen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in um änglicherer Weise
durch Auflauf, Zusammenrottung, Landfriedensbruch oder andere von Mehreren in Ge-
meinschaft mit offener Gewalt wider Personen oder Sachen oder mit Widerstand behen
die öffentliche Autorität unternommene Handlungen bedroht oder gestört wird, die vr
liegenheit, an der Spitze einer Mehrzahl von ihm dazu zusammenzurufender Gendarmen
mit Aufbietung aller Kräste und ohne Rücksicht auf persönliche Gefahr für Abwehr der
Ruhe= und Friedensstörer sowie für die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit zu sorgen.
Namentlich mit Rücksicht auf solche Fälle liegt ihm eine Einübung der Gendarmerie
zum gemeinsamen Zusammenwirken nach dem Muster militärischer Regeln unter Befolgung
besonderer ihm in diesem Betreffe zu ertheilender Iustruktionen ob.
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In allen den Fällen, in welchen es einer besonderen Anweisung für die Gestaltung
der vom Wachtmeister beziehentlich den Mitgliedern der Gendarmerie unter seiner Leitung
zu emtwvickelnden dienstlichen Thätigkeit bedarf, hat er die Instruklion des Fürstlichen Land-
rathsamtes einzuholen.