Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

ergebende Gefahr insoweit, als dieß nach den örtlichen Verhällnissen möglich 
ist, vermieden wird. 
3. Weiter sind zu thunlicher Abwendung der durch Rauch und Ruß für Baum- 
kultur ensthenden Schäden die nacsstehenden Vorschriften zu beobachten: 
A. 
r 
Handelt es sich um die Errichtung von Feldziegelöfen oder ähnlichen 
“ ohne geschlossene Feuerung, so muß, falls Steinkohlen oder 
Braunkohlen zum Bekriebe angewandt werden sollen, beziehentlich khat- 
sächlich angewandt werden, der Abstand der betreffenden Anlage von 
dem nächsten zur Baumkultur benützten Grundstücke, welches dem Bau- 
unternehmer dem Eigenthume und Besitze noch fremd ist, mindeslens 
150 m, bei Anwendung von Torffeuerung mindestens 75 m betragen. 
Ziegel- oder Kalköfen, sowie ähnliche zum Brennen von Thon., Stein- 
gut= oder dergleichen Fabrikaten bestimmte Anlagen mit geschlossenen 
Feuerungen guter Construction, welche unter Anwendung von Stein- 
kohlen oder Vraunkohlen als Brennmaterial betrieben werden sollen 
und einen Schornstein von angemessener Höhe haben, müssen bei ihrer 
Anlage einen Abstand von mindestens 120 m von fremden Baum- 
kulturgrundstücken erhalten. Das Gleiche gilt von Metlallgießereien 
ohne Dampfkesselbetrieb. Bei Mwendung von Torffeuerung können 
- Abstände zugelassen wer 
c. 
— 
H 
ei Errichtung solcher uhe die zum Vetriebe der Brauerei, 
Brennerei, Malzfabrikation, Bäckerei, Färberci, Schmiederei oder an- 
derer mit Stein= oder Vraunkohlenfeuerung in geschlossenen Feuerungs- 
anlagen bekriebener Gewerbe dienen, muß — immer vorausgesetzt, daß 
Dampfkesselbetrieb dabei nicht angewendet wird, — bei angemessener 
Höhe des Schornsteins und guter Construction der Feuerungsanlage 
ein Abstand von mindestens 75 m von Grundstücken der obenbezeichne- 
ten Art innegehallen werden. 
Der Abstand von Feuerungsanlagen für Dampfkessel, die für Steit. 
kohlen- oder Braunkohlenseuerung eingerichtet werden, muß, falls 
Schornstein von angemessener Höhe ist und die Kesselfenerung r t 
durchaus gute Construktion hat, mindestens 120 m von der Grenze 
der nächsten der Baumkultur dienenden Grundslücke bezeichneter Art be- 
tragen, gleichviel zu welchem Belriebe die Dampfkesselanlage angewandt 
wird. Diese Vorschrift wegen des erforderlichen Abstandes von den 
nächsten Baumkulturgrundstücken findet jedoch auf die zur Zeit des Er- 
lasses dieser Verordnung bereits bestehenden gewerblichen Anlagen mit 
Dampfbetrieb und die damit besetzten Grundstücke auch dann keine An- 
wendung, wenn es sich bei denselben um eine Erneuerung, Aenderung 
oder Erweiterung der a den Dampfbetrieb bezüglichen Kessel- oder 
Feuerungsanlagen handelt. 
Bauaulagen, die zur Vereilung von Leuchigas, von Koaks oder anderen 
die Steinkohle oder Braunkohle technisch ausnützenden Anstalten dienen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.