ergebende Gefahr insoweit, als dieß nach den örtlichen Verhällnissen möglich
ist, vermieden wird.
3. Weiter sind zu thunlicher Abwendung der durch Rauch und Ruß für Baum-
kultur ensthenden Schäden die nacsstehenden Vorschriften zu beobachten:
A.
r
Handelt es sich um die Errichtung von Feldziegelöfen oder ähnlichen
“ ohne geschlossene Feuerung, so muß, falls Steinkohlen oder
Braunkohlen zum Bekriebe angewandt werden sollen, beziehentlich khat-
sächlich angewandt werden, der Abstand der betreffenden Anlage von
dem nächsten zur Baumkultur benützten Grundstücke, welches dem Bau-
unternehmer dem Eigenthume und Besitze noch fremd ist, mindeslens
150 m, bei Anwendung von Torffeuerung mindestens 75 m betragen.
Ziegel- oder Kalköfen, sowie ähnliche zum Brennen von Thon., Stein-
gut= oder dergleichen Fabrikaten bestimmte Anlagen mit geschlossenen
Feuerungen guter Construction, welche unter Anwendung von Stein-
kohlen oder Vraunkohlen als Brennmaterial betrieben werden sollen
und einen Schornstein von angemessener Höhe haben, müssen bei ihrer
Anlage einen Abstand von mindestens 120 m von fremden Baum-
kulturgrundstücken erhalten. Das Gleiche gilt von Metlallgießereien
ohne Dampfkesselbetrieb. Bei Mwendung von Torffeuerung können
- Abstände zugelassen wer
c.
—
H
ei Errichtung solcher uhe die zum Vetriebe der Brauerei,
Brennerei, Malzfabrikation, Bäckerei, Färberci, Schmiederei oder an-
derer mit Stein= oder Vraunkohlenfeuerung in geschlossenen Feuerungs-
anlagen bekriebener Gewerbe dienen, muß — immer vorausgesetzt, daß
Dampfkesselbetrieb dabei nicht angewendet wird, — bei angemessener
Höhe des Schornsteins und guter Construction der Feuerungsanlage
ein Abstand von mindestens 75 m von Grundstücken der obenbezeichne-
ten Art innegehallen werden.
Der Abstand von Feuerungsanlagen für Dampfkessel, die für Steit.
kohlen- oder Braunkohlenseuerung eingerichtet werden, muß, falls
Schornstein von angemessener Höhe ist und die Kesselfenerung r t
durchaus gute Construktion hat, mindestens 120 m von der Grenze
der nächsten der Baumkultur dienenden Grundslücke bezeichneter Art be-
tragen, gleichviel zu welchem Belriebe die Dampfkesselanlage angewandt
wird. Diese Vorschrift wegen des erforderlichen Abstandes von den
nächsten Baumkulturgrundstücken findet jedoch auf die zur Zeit des Er-
lasses dieser Verordnung bereits bestehenden gewerblichen Anlagen mit
Dampfbetrieb und die damit besetzten Grundstücke auch dann keine An-
wendung, wenn es sich bei denselben um eine Erneuerung, Aenderung
oder Erweiterung der a den Dampfbetrieb bezüglichen Kessel- oder
Feuerungsanlagen handelt.
Bauaulagen, die zur Vereilung von Leuchigas, von Koaks oder anderen
die Steinkohle oder Braunkohle technisch ausnützenden Anstalten dienen