=
5
65
oder theilweis zu solchen Zwecken gebraucht werden sollen, müssen bei
angemessener Höhe der anzuwendenden Schornsteine und guter Con-
struktion der Feuerungsanlagen mindestens 225 m von der Grenze des
nächsten Grundstücks obbezeichneter Art entfernt liegen.
Ansgenommen von dieser in Betreff des ceseberlcche Abstands
gegebenen Vorschrift sind solche Anstalten zur Leuchtgasherstellung,
welche für einzelne, durch dieselben mit Leuchtgas zu versehende Fabrik-
anlagen desselben Unternehmers bestimmt sind.
Solche Leuchtgasanstalten unterliegen rücksichtlich des Abstandes
von dem nächsten Baumkulturgrundstücke nur denjenigen Vorschriften,
welche im gleichen Bezuge rücksichtlich des betreffenden Fabriketablissements
selbst zufolge der unter d beziehentlich unter b im Vorstehenden ge-
gebenen Bestimmungen maßgebend
Die im Einzelfalle für angemessen zu erachtende Höhe des zu errichtenden
Schornsteins wird durch die für die Genehmigung des Baues in erster
Instanz zuständige Behörde nach Vernehmung bezüglichen Gutochtens
des von buestucher Regierung angestellten oder sonst bestimmten Bau-
koihiier -estgesebt.
Die im Vorstehenden angegebenen Mindestmaße der nothwendigen Ab-
stände der Rohlen, beziehenklich Torsfeuerungen von Baumkulturgrund-
stücken gehen von der Voraussetzung aus, daß ein Gewerbebetrieb von
nicht erheblichem Umfange und ein entsprechend mäßiger Kohlenverbrauch
in dem betreffenden Bekriebe stattfinde und dah die bczugliche Gewerbs-=
anlage als einzelne an der in Frage stehenden Stelle in Aussicht zu
nehmen sei. Falls diese Voraussehungen nach dem der zu errichtenden
Industricanlage zu gebenden baulichen Umfange oder nach anderen Um-
ständen beziehentlich nach der für den Van in Frage stehenden Flur=
gegend als zutreffende nicht erscheinen, so besteht für die in erster In-
stanz entscheidende Vaupolizeibehörde die Veranlassung, einen durch das
Gntachten des zuständigen Technikers zu bestimmenden größeren Ab-
stand von dem nächsten Bommgulturhrundstück zur Vedingung der Zu-
Sietei, der Anlage zu m
äre bei größeren rurrblichen Belriebsstätten der im Vorstehenden
beregten Art die geplante Construktion der geschlossenen Feuerungsau-
lagen, soweit es sich um solche handelt, den Anforderungen der neueren
Technik nicht entsprechend, namentlich zur thunlichen Rauchverbrennung
nicht oder minder geeignet, — eine Frage, über welche ebenfalls in
erster Instanz das zu vernehmende Gutachten des als zuständig bezeich-
neten Bautechnikers entscheidet —, so ist das bezügliche Projekt ent-
weder schlechthin zurückzuweisen oder eine nach dem Gutachten desselben
Technikers zweckmäßige Verbesserung desselben als Bedingung für die
Zulassung der in „Brage stehenden Anlage aufzustellen. Zugleich ist die
Zulässigkeit der Inbetriebsehung einer neuen brüerungeanlo.. davon