Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

abhängig zu machen, daß dieselbe nach ihrer Vollendung, aber vor dem 
Beginne des Betriebs in Rücksicht auf ihre Vorschriftsmäßigkeit und 
Tauglichkeit von dem Regierungs-Techniker geprüft und für befriedigend 
erklärt werde. 
Kommt es in JZällen der unter litt. I. g. k. begeichucten Art zu einem 
Rekurse an Fürstliche Landesregierung, so bleibt derselben deshalb die 
Einholung des Gutachtens eines anderen Technikers überlassen. 
Vorauosezung für die Anwendbarkeit aller im Vorstehenden gegebenen 
Vorschriften ist, daß auf dem dem in Betracht kommenden Bauplatze 
am nächsten gelegenen, dem Bauunternehmer fremden Baumkultur- 
grundstücke die bezüglichen Baum-Bestände beziehentlich bei Zusammen- 
rechnung der in Betracht kommenden Areale einen Flächenraum von 
mindestens 3 Hektar, wem Obstbaumpflanzungen in Frage slehen, min- 
destens 1 Hektar einnehme 
n Unter Vomwntullumnosttchn im Sinne der vorstehenden Bestimm- 
ungen werden alle solche Grundslücke verstanden, welche zur Forst- und 
Baumobstkultur, zu Baumschulen oder Baumanpflanzungen für andere 
Zwecke dienen. 
4. Soweit die Ertcchtung der im orstehende bezeichneten Industrie-Anlagen 
nach Maßgabe der 5§. 16 und 24 der Bundesßgewerbeordnung oder nach 
sonstigen # einer besonderen Erlaubniß bedürftig ist, hat die 
zu deren Ertheilung zuständige Behörde in jedem Falle auch die vorersicht- 
lichen Vorschriften bei ihrer Entschließung allenthalben zu beräcklichtigen. 
Auch nach **Fm Inbctriebsetzung einer Gewerböanlage von der unter den 
Ziffern 1 und za bis mit c im Vorstehenden gedachten Art kann, wenn 
sich eine erhebliche Beschädigung oder Belästigung durch die Verbrennungs- 
Produkte der Kohlenfeuerung für die Nachbarschaft äußert, die thunliche Be- 
seitigung solcher Nachtheile durch näher zu bestimmende Aenderung der Schorn-= 
steine, der Feuerungbanlagen oder unter Umständen durch Anwendung au- 
deren Brennmaterials von derjenigen Behörde angeordnet werden, welche in 
Ansehung der Errichtung derselben Gewerbsanlage die in erster Instanz zustäu- 
dige Baupolizeibehörde sein würde, soweit ihr diese Befugniß nicht bereits 
nach §. 3 der Regierungs-Verordnung vom 4. Dezember 1871 zusteht. 
Die Besiher von Gewerbsanlagen der oben unter I, 2 und 3 litt. u Uis 
mit e g geichete Art ind verpflichtet, den nach Maßgabe von Ziffer 1, 
3 litt. und 5 dieser Verordnung erlassenen Verfügungen der 61— 
sländigen Sahnete enisprchemde Folge zu geben. 
II. 
Der erste Satz von F. 29 der Regierungs-Verordnung vom 10. November 1871, 
wörtlich lautend: 
„Durch die Revision soll festgestellt werden, ob und inwieweit bei Ausführung 
des Baues sowohl den allgemeinen und beziehentlich örklichen baupolizeilichen 
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