abhängig zu machen, daß dieselbe nach ihrer Vollendung, aber vor dem
Beginne des Betriebs in Rücksicht auf ihre Vorschriftsmäßigkeit und
Tauglichkeit von dem Regierungs-Techniker geprüft und für befriedigend
erklärt werde.
Kommt es in JZällen der unter litt. I. g. k. begeichucten Art zu einem
Rekurse an Fürstliche Landesregierung, so bleibt derselben deshalb die
Einholung des Gutachtens eines anderen Technikers überlassen.
Vorauosezung für die Anwendbarkeit aller im Vorstehenden gegebenen
Vorschriften ist, daß auf dem dem in Betracht kommenden Bauplatze
am nächsten gelegenen, dem Bauunternehmer fremden Baumkultur-
grundstücke die bezüglichen Baum-Bestände beziehentlich bei Zusammen-
rechnung der in Betracht kommenden Areale einen Flächenraum von
mindestens 3 Hektar, wem Obstbaumpflanzungen in Frage slehen, min-
destens 1 Hektar einnehme
n Unter Vomwntullumnosttchn im Sinne der vorstehenden Bestimm-
ungen werden alle solche Grundslücke verstanden, welche zur Forst- und
Baumobstkultur, zu Baumschulen oder Baumanpflanzungen für andere
Zwecke dienen.
4. Soweit die Ertcchtung der im orstehende bezeichneten Industrie-Anlagen
nach Maßgabe der 5§. 16 und 24 der Bundesßgewerbeordnung oder nach
sonstigen # einer besonderen Erlaubniß bedürftig ist, hat die
zu deren Ertheilung zuständige Behörde in jedem Falle auch die vorersicht-
lichen Vorschriften bei ihrer Entschließung allenthalben zu beräcklichtigen.
Auch nach **Fm Inbctriebsetzung einer Gewerböanlage von der unter den
Ziffern 1 und za bis mit c im Vorstehenden gedachten Art kann, wenn
sich eine erhebliche Beschädigung oder Belästigung durch die Verbrennungs-
Produkte der Kohlenfeuerung für die Nachbarschaft äußert, die thunliche Be-
seitigung solcher Nachtheile durch näher zu bestimmende Aenderung der Schorn-=
steine, der Feuerungbanlagen oder unter Umständen durch Anwendung au-
deren Brennmaterials von derjenigen Behörde angeordnet werden, welche in
Ansehung der Errichtung derselben Gewerbsanlage die in erster Instanz zustäu-
dige Baupolizeibehörde sein würde, soweit ihr diese Befugniß nicht bereits
nach §. 3 der Regierungs-Verordnung vom 4. Dezember 1871 zusteht.
Die Besiher von Gewerbsanlagen der oben unter I, 2 und 3 litt. u Uis
mit e g geichete Art ind verpflichtet, den nach Maßgabe von Ziffer 1,
3 litt. und 5 dieser Verordnung erlassenen Verfügungen der 61—
sländigen Sahnete enisprchemde Folge zu geben.
II.
Der erste Satz von F. 29 der Regierungs-Verordnung vom 10. November 1871,
wörtlich lautend:
„Durch die Revision soll festgestellt werden, ob und inwieweit bei Ausführung
des Baues sowohl den allgemeinen und beziehentlich örklichen baupolizeilichen
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