Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Vorschriften, als auch den bei Genehmigung des fraglichen Baues etwa ge- 
stellten besonderen Bedingungen genügt worden ist, sowie ob überhaupt der 
Bau dem genehmigten Risse allenthalben entspricht und gesezten Falles, was 
in der einen oder anderen Hinsicht elma noch zu geschehen hat oder anders 
herzustellen ist“ 
wird aufgehoben. Die darin enthaltenen Bestimmungen werden durch die folgend en 
ersetzt: 
Durch die Mvifo soll festgeslellt werden zunächst, ob der betreffende Bau 
wirklich vollendet sei, sodann, ob und inwieweit bei Ausführung des Baues 
sowohl den ullgemeinen und beziehentlich bnnchen baupolizeilichen Vorschriften, 
als auch den bei Genehmigung des fraglichen Baues elwa gestellten besonderen 
Bedingungen genügt worden ist, sowie ob überhaupt der Bau dem genehmigen 
Risse allenthalben entspricht, und, je nach Verschiedenheit des Falles, was in 
der einen oder anderen Hinsicht etwa noch zu geschehen hat oder anders her- 
zustellen ist. 
Der §. 37 der Regierungs-Verordnung vom 10. November 1871 ist aufgehoben. 
An die Sille desselben treten Behufs einer vollständigeren Regelung des in dem 
Falle von Abs. 2 des F. 14 des Gesetzes vom 10. November 1871 einzuhaltenden Ver- 
fahrens die nachersichtlichen Vorschristen unter einem neuen 
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Beziehen sich Anträge auf Gerschnühen von Anlagen der in §§. 1 
der E — hedachten Art auf städtische Gemeindebezirke, so #n bant 
Anträge vom Landesausschusse alsbald und unter Beifügung eines Exemplars des einge- 
reichten —.—— dem betreffenden Gemeindevorstand in Abschrift mitzulheilen. 
fz Gemeindevorstand hat den Situationsplan innerhalb 14 Tagen an den Landes- 
zuschuhd Mrichzusteuen und in gleicher Frist einen etwa in Betracht kommenden geneh- 
migten oder zu oberbehördlicher Genehmigung unterbreiteten Bebauungsplan, sowie die 
in Vetreff eines solchen etwa ergangenen Akten unter Hinweis auf die vorzugsweise im 
Fragesall beachtlichen Stellen in den legteren beziehentlich in einem etwaigen oberbehörd- 
lichen Guchmigunge Reskripte an den Landesausschuß gelangen zu lassen. 
Das Gleiche bat mit den elwaigen besonderen an die städtische Polizeibehörde er- 
lassenen Vorschriften zu beschehen, welche sich auf örtliche Wasserhochfluthverhältnisse be- 
ziehen 4 aus Anlaß derselben in baupolizeilicher Hinsicht gegeben sind. 
derselben 14tägigen Grist sind vom Gemeindevorstande alle in Hinsicht auf 
den die errichtende Anlage betreffenden Genchmigungs-Antrag zu machenden Bemerk- 
ungen schriftlich an den Landesausschuß abgureichen. 
In diesen Bemerkungen sind namentlich diejenigen ekwaigen Bedenken deutlich 
auszudrücken, welche nach Ansicht des Gemeindevorstandes gegen die Errichtung der in 
Frage stehenden Anlage im Gemeindebezirk überhaupt beziehenklich an der derselben nach 
dem Willen des Antragstellers zu gebenden Stelle vom sicherheits-, gesundheits= oder
	        
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