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einem allgemeinen polizeilichen Gesichtspunkte beziehentlich nach Maßgabe eines einschlägigen
Bebauungsplanes sprechen.
2.
Wenn es sich um Errichtung von Anlagen der in F. 16 der Bundesgewerbe-
Ordnung bezeichneten Art handelt, hat der Landesausschuß nicht nur über die der
Betriebsstätte zu gebende örtliche Lage mit sorgfältiger Berücksichtigung der für die
Bewohner benachbarter Grundstücke nach der Art des Betriebes möglichen Nachtheile,
Gesahren und Belästigungen, sondern auch über die Beschaffenheit der zur Betriebs-
stätte bestimmten oder dazu mit zu benützenden Gebäude unter gleichmäßiger Rücksicht auf
die für die Besitzer der Betriebsstätte selbst und die darin aufhältlichen Gehülfen, Arbeiter
und sonstigen Personen aus der Art und Bestimmung der Anlage sich ergebenden Ge-
*r * Nachtheile — unbeschadet der ihm sonst nach Maßgabe der Vorschriften in
s 18 der Bundesgewerbeordnung und 5. 14 des Laudesgesetzes vom 10. Nov.
75 1 achenon einschlägigen Befugnisse — die baupolizeiliche Entscheidung zu treffen.
Dieselbe hat sich auch auf die Einrichtung derjenigen Baulichkeiten zu erstrecken,
welche, obschon zur Betriebsstätte selbst nicht gehörig, sich doch in einem Gebäude mit
derselben befinden oder mit dem betreffenden Gebäude in unmittelbarem Zusammenhange
ehen.
sieh 8.
Handelt es sich um die Errichtung eines mit Dampfkesselanlage verbundenen In-
dustrie-Etablissements, so hat der Landesausschuß neben den Befugnissen, welche ihm in
Bezug auf Tauglichkeit des Dampfkessels, der dazu gehörigen Feuerungs-- und Rauchab-
führungs-Anlagen, sowie der Ummauerung des ersteren nach Inhalt der Regierungo-Ver-
ordnung vom 4. Dezember 1871 zukommen, auch die Zuständigkeit zur bau= und feuer-
polizeilichen Prüfung des Planes der Gebäude, innerhalb deren der Dampfkessel und die
bezügliche Feuerung angebracht ist, sowie derjenigen Gebäude, in welchen der gewerbliche
Betrieb stattfindet, für dessen Zweck die Damdesetantegl besteht, und zur Emtscheidung
über die gesammte Construktion dieser Gebände. Bei dieser Hüsung. und Entscheidung
sind zugleich diejenigen baulichen erichteng welche im Interesse der Sicherheit und
Gesundheit der in der betreffenden Industrie-Anlage zu beschäftigenden Gehülsfen und Ar-
beiter nothwendig erscheinen, sorgsam mit in Betracht zu ziehen.
Wenn zu einer eingehenden Beurtheilung der unter Ziffer 2, sowie der unter 3
gedachten, nicht minder der in Absah 1 von 8. 23 der Bundesgewerbeordnung bezeich-
geten Anlagen außer dem Sitnationsplane und den vorschriftsmäßigen Baurissen noch
andere Zeichnungen und Beschreibungen vom Landegausschusse für erforderlich geachtet
werden, so sind auch diese vom Gesuchsteller beizubringen.
Handelt es sich um die Errichtung von Wasserstauwerken in einem slädtischen
Gemeindebezirke, so sind außer dem resp. Situationsplane die Baurisse und etwaigen
sonstigen Zeichnungen dem Gemeindevorstande als Grundlage der nach der Vorschrift
unter Ziffer 1 abzugebenden Erklärung zuguferligen.