Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

69 
5. 
Die baupolizeiliche Beurtheilung der vorslehends unter 2, 3 und 4 bezeichneten 
Anlagen soll jedoch vom Landesausschusse nur nach Maßgabe der für das Hürslenthum 
allgemein gültigen baupolizeilichen Vorschristen und Grundsätze sowie eines auf das im 
Einzelfalle in Frage kommende Arcal etwa bezüglichen Bebanungoplanes erfolgen. 
6. 
Wenn für den Ort, in defsen Gemeindebezirke die in Frage stehende Anlage er- 
richtel werden soll, eine Lofalbauordnung in Geltung ist, so soll die Prüfung des bezüg- 
lichen Bauplanes, insoweit derselbe nach den Vorschriften unter 2 und 3 der Cntscheidung 
des Landesausschusses überhaupt unterliegt, vom Gesichtspunkte der nach der Lokalbau- 
ordnung beziehentlich mit Rücksicht auf einen etwa einschlägigen Bebauungsplan bestehen- 
den und anwendbaren banpolizeilichen Bestimmungen Seiten der örtlich zuständigen Bau- 
polizeibehörde nach der erfolgten Genehmigung des Projektes durch den Landesausschuß 
vorbehalten bleiben. Es ist zu dem Ende die Entscheidung des letzteren der lokalen Bau- 
polizeibehörde unter Mittheilung der eingereichten Baurisse und des bezüglichen Situations- 
planes zur weileren competenzmäßigen Verfügung unverweilt zuzustellen, der die Bauge- 
nehmigung Nachsuchende hiervon aber u zu unterrichten. 
Die Einhaltung der vom Laudedarcschusse bei der baupolizeilichen Genehmigung 
eines nach den Bestimmungen unter Ziffer 2, 3, 4 und 5 sich beurtheilenden Baucs ge- 
stellten Bedingungen ist vom Vorsihenden des Landezausschusses, die Einhaltung der nach 
der Vorschrist unter Ziffer 6 von der lokalen Baupolizeibehorde beim bezüglichen Bau- 
consense festgestellten Bedingungen von der zuständigen örklichen Baupolizeibehörde zu 
Die nach F. 7 des Gesetzes vom 10. November 1871 erforderliche Anzeige des 
Bauunternehmers betreffs der Bauvollendung ist daher in den unter Ziffer 6 bezeichneten 
Fällen bei Vermeidung der in S. 9 des cilirten Gesetzes bestimmten Strafe an beide 
Behörden zu richten. 
Beide Behörden haben nach Erfolg dieser Anzeige die nach F. 27 der Regierungs- 
Verordnung vom 10. November 1871 erforderliche Zufertigung der betreffenden Bau- 
acten an den Laudesbaubeamten zu bewirken 
Verspätet sich in einem Falle, in jaechem der Landesausschuß und die örtliche 
Baupolizeibehörde nach den Varschrisie unter 2, 3 und 6 nach einander thätig waren, 
die Mittheilung der einen Behörde um mehr als 2 Tage nach Eingang derjenigen der 
andern Behörde, so ist die Zufertigung der ausbleibenden Acten bei der betreffenden Be- 
hörde vom Landesbaubeamten zu bekreiben. 
Der Landesbaubeamte hat in Fällen Pweahte Art die baupolizeilichen Vorschriften 
beider in jenen Fällen thätig gewesenen Behörden bei der Revision des besagten Baucs 
lorgfältig zu berücksichtigen, das aufgenommene und vollzogene Revisionsprotokoll aber, 
soweit es die Bauconsens-Bedingungen der Lokalbaupolizeibehörde betrifft, dieser in einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.