69
5.
Die baupolizeiliche Beurtheilung der vorslehends unter 2, 3 und 4 bezeichneten
Anlagen soll jedoch vom Landesausschusse nur nach Maßgabe der für das Hürslenthum
allgemein gültigen baupolizeilichen Vorschristen und Grundsätze sowie eines auf das im
Einzelfalle in Frage kommende Arcal etwa bezüglichen Bebanungoplanes erfolgen.
6.
Wenn für den Ort, in defsen Gemeindebezirke die in Frage stehende Anlage er-
richtel werden soll, eine Lofalbauordnung in Geltung ist, so soll die Prüfung des bezüg-
lichen Bauplanes, insoweit derselbe nach den Vorschriften unter 2 und 3 der Cntscheidung
des Landesausschusses überhaupt unterliegt, vom Gesichtspunkte der nach der Lokalbau-
ordnung beziehentlich mit Rücksicht auf einen etwa einschlägigen Bebauungsplan bestehen-
den und anwendbaren banpolizeilichen Bestimmungen Seiten der örtlich zuständigen Bau-
polizeibehörde nach der erfolgten Genehmigung des Projektes durch den Landesausschuß
vorbehalten bleiben. Es ist zu dem Ende die Entscheidung des letzteren der lokalen Bau-
polizeibehörde unter Mittheilung der eingereichten Baurisse und des bezüglichen Situations-
planes zur weileren competenzmäßigen Verfügung unverweilt zuzustellen, der die Bauge-
nehmigung Nachsuchende hiervon aber u zu unterrichten.
Die Einhaltung der vom Laudedarcschusse bei der baupolizeilichen Genehmigung
eines nach den Bestimmungen unter Ziffer 2, 3, 4 und 5 sich beurtheilenden Baucs ge-
stellten Bedingungen ist vom Vorsihenden des Landezausschusses, die Einhaltung der nach
der Vorschrist unter Ziffer 6 von der lokalen Baupolizeibehorde beim bezüglichen Bau-
consense festgestellten Bedingungen von der zuständigen örklichen Baupolizeibehörde zu
Die nach F. 7 des Gesetzes vom 10. November 1871 erforderliche Anzeige des
Bauunternehmers betreffs der Bauvollendung ist daher in den unter Ziffer 6 bezeichneten
Fällen bei Vermeidung der in S. 9 des cilirten Gesetzes bestimmten Strafe an beide
Behörden zu richten.
Beide Behörden haben nach Erfolg dieser Anzeige die nach F. 27 der Regierungs-
Verordnung vom 10. November 1871 erforderliche Zufertigung der betreffenden Bau-
acten an den Laudesbaubeamten zu bewirken
Verspätet sich in einem Falle, in jaechem der Landesausschuß und die örtliche
Baupolizeibehörde nach den Varschrisie unter 2, 3 und 6 nach einander thätig waren,
die Mittheilung der einen Behörde um mehr als 2 Tage nach Eingang derjenigen der
andern Behörde, so ist die Zufertigung der ausbleibenden Acten bei der betreffenden Be-
hörde vom Landesbaubeamten zu bekreiben.
Der Landesbaubeamte hat in Fällen Pweahte Art die baupolizeilichen Vorschriften
beider in jenen Fällen thätig gewesenen Behörden bei der Revision des besagten Baucs
lorgfältig zu berücksichtigen, das aufgenommene und vollzogene Revisionsprotokoll aber,
soweit es die Bauconsens-Bedingungen der Lokalbaupolizeibehörde betrifft, dieser in einer