Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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A. 
die nachsiehenden im Einverständnisse mit den übrigen an der Thüringer Oberlandes- 
gerichtegemeinschaft betheiligten hohen Siaatsregierungen beschlossenen Vorschriften, welche 
durch entsprechenden Erlaß von deren Seite gleichmäßig für die bezüglichen ordentlichen 
Justizbehörden vr berlondesgerchisbeguls in Geltung treten werden, zur Nachachtung 
Seiten der betreffenden IJustizbehörden des Fürstenthums hiermit bekannt gemacht: 
I. Allgemeine Vestimmungen. 
1. Nach den bestehenden Einrichtungen fehlt es für die Bestrafungen der Per- 
sonen, welche ihren Aufenthaltsort wechseln, an einer Sammelstelle und es wird daher, 
wenn die Vorslrasen einer Person festgestellt werden müssen, nicht selten nöthig, Auskunft 
von verschiedenen Behörden einzuholen. Die Verordnung des Bundesraths beabsichtigt, 
e solche Sammelstelle bei der Behörde des Geburtsorts zu schaffen, weil nur der Ge- 
huchzort unveränderlich bleibt, während der Wohnort und der Aufenthaltsort dem Wechsel 
unterliegen. 
Um diesen an sich einfachen Gedanken nutzbar zu machen, ist es erforderlich, den 
Geburtsort mit Sicherheit zu ermilteln. Denn giebt der Verurthrilte seinen Geburtsort 
falsch an und bleiben seine # ungeprüft, so wird im Falle späterer st die 
Behörde des wahren Geburtsortes der Wahrheit zuwider ein Negativaltest ausstelle 
Mit Nücksicht gierauf l für die Zukunft in Aussicht genommen, die ngaben 
der Verurtheilten durch die Strafregisterbehörde auf Grund der Geburtsregister prüfen 
und die Strafvermerke nur dann in das Strafregister aufnehmen zu lassen, wenn jene 
Angaben für richtig befunden sind. 
Eine solche Prüfung ist aber auf viele Jahre hinaus nicht ohne große Weite- 
rungen ausführbar, und es bleiben deshalb zur Zeit die Anordnungen darüber, in welcher 
Weise I#„ später zu erfolgen haben wird, noch vorbehalten. 
Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des BVeschuldigten, namentlich die 
crmitrn seines Geburtstages und Geburtsortes, gewinnt bei der neuen Einrichtung 
eine erhöhte Vedeutung. Die betheiligten Behörden müssen daher darauf bedacht sein, 
schon bei dem Beginn des Strafverfahrens und jedenfalls bei der ersten Vernehmung des 
Veschuldigten vollständige und sichere Angaben hierüber zu gewinnen und die eingezogenen 
Nachrichten, soweit nöthig, im weiteren Laufe des Verfahrens zu prüfen, zu berichtigen 
und zu ergänzen 
3. Haneet es sich um eine Zuwiderhandlung, bezüglich welcher im Falle der Ver- 
urtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§. 2), so muß, sobald ols thunlich, von 
der Staatsanwaltschaft oder * Gericht die Registerbehörde des Geburksortes um Aus- 
kunft ersucht wrden (F. 17). Da auch bei sorgfältiger Beachtung der im §. er 
Verordnung ertheilten Vorschriften die Strafregister vorläufig noch unvollständig bleiben 
werden, so wird bis auf Weiteres ein gleiches Ersuchen an die Registerbehörde des frühe- 
ren oder des letzten Aufenkhaltsorts zu richten sein, falls dieser Autenthaltsort in Deutsch- 
land belegen ist.
	        
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