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die nachsiehenden im Einverständnisse mit den übrigen an der Thüringer Oberlandes-
gerichtegemeinschaft betheiligten hohen Siaatsregierungen beschlossenen Vorschriften, welche
durch entsprechenden Erlaß von deren Seite gleichmäßig für die bezüglichen ordentlichen
Justizbehörden vr berlondesgerchisbeguls in Geltung treten werden, zur Nachachtung
Seiten der betreffenden IJustizbehörden des Fürstenthums hiermit bekannt gemacht:
I. Allgemeine Vestimmungen.
1. Nach den bestehenden Einrichtungen fehlt es für die Bestrafungen der Per-
sonen, welche ihren Aufenthaltsort wechseln, an einer Sammelstelle und es wird daher,
wenn die Vorslrasen einer Person festgestellt werden müssen, nicht selten nöthig, Auskunft
von verschiedenen Behörden einzuholen. Die Verordnung des Bundesraths beabsichtigt,
e solche Sammelstelle bei der Behörde des Geburtsorts zu schaffen, weil nur der Ge-
huchzort unveränderlich bleibt, während der Wohnort und der Aufenthaltsort dem Wechsel
unterliegen.
Um diesen an sich einfachen Gedanken nutzbar zu machen, ist es erforderlich, den
Geburtsort mit Sicherheit zu ermilteln. Denn giebt der Verurthrilte seinen Geburtsort
falsch an und bleiben seine # ungeprüft, so wird im Falle späterer st die
Behörde des wahren Geburtsortes der Wahrheit zuwider ein Negativaltest ausstelle
Mit Nücksicht gierauf l für die Zukunft in Aussicht genommen, die ngaben
der Verurtheilten durch die Strafregisterbehörde auf Grund der Geburtsregister prüfen
und die Strafvermerke nur dann in das Strafregister aufnehmen zu lassen, wenn jene
Angaben für richtig befunden sind.
Eine solche Prüfung ist aber auf viele Jahre hinaus nicht ohne große Weite-
rungen ausführbar, und es bleiben deshalb zur Zeit die Anordnungen darüber, in welcher
Weise I#„ später zu erfolgen haben wird, noch vorbehalten.
Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des BVeschuldigten, namentlich die
crmitrn seines Geburtstages und Geburtsortes, gewinnt bei der neuen Einrichtung
eine erhöhte Vedeutung. Die betheiligten Behörden müssen daher darauf bedacht sein,
schon bei dem Beginn des Strafverfahrens und jedenfalls bei der ersten Vernehmung des
Veschuldigten vollständige und sichere Angaben hierüber zu gewinnen und die eingezogenen
Nachrichten, soweit nöthig, im weiteren Laufe des Verfahrens zu prüfen, zu berichtigen
und zu ergänzen
3. Haneet es sich um eine Zuwiderhandlung, bezüglich welcher im Falle der Ver-
urtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§. 2), so muß, sobald ols thunlich, von
der Staatsanwaltschaft oder * Gericht die Registerbehörde des Geburksortes um Aus-
kunft ersucht wrden (F. 17). Da auch bei sorgfältiger Beachtung der im §. er
Verordnung ertheilten Vorschriften die Strafregister vorläufig noch unvollständig bleiben
werden, so wird bis auf Weiteres ein gleiches Ersuchen an die Registerbehörde des frühe-
ren oder des letzten Aufenkhaltsorts zu richten sein, falls dieser Autenthaltsort in Deutsch-
land belegen ist.