Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

Artikel 3. 
Die Schweizer werden in Deutschland, unter der im Artikel 2 des gegenwärtigen 
Verlrages enthaltenen Voraussetzung, die nämlichen Rechte und Vortheile genießen, wie 
sie der Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages den Deutschen in der Schweiz zusichert. 
Artikel 4. 
Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dem anderen wohnhaft 
sind, bleiben den Gesehen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder die an deren 
Stelle tretende Ersaleistung unterworfen, und können deshalb in dem vande, in welchem 
sie sich aufhallen, weder zu persönlichem Militärdienste irgend einer Ark, noch zu einer 
Ersahleistung angehalten werden. 
Artikel 5. 
Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nutzen sollen die 
Bürger des einen Landes, die in dem anderen wohnen oder niedergelassen sind, den 
Bürgern des Landes bezüglich des Schadensersatzes für die erlittenen Beschädigungen 
gleichgehalten werden. 
Artikel 6. 
Teder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, den der eine 
der verkragenden Theile irgend einer dritten Macht, auf welche Weise es immer sei, ge- 
währt haben möchte oder in Zukunft noch bewöben sollte, wird in gleicher Weise und 
zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen vertragenden Theile zur Anwendung kommen, 
ohne daß hierfür der Abschluß einer besonderen Uebereinkunft nöthig wird. 
Artikel 7. 
Die Angehörigen des einen Theiles, welche sich auf dem Gebiete des anderen 
Theiles befinden, aufhalten oder niedergelassen haben und in die Lage kommen sollten, 
weggewiesen zu werden, entweder durch gerichlliches Urtheil, oder weil sie die innere oder 
äußere Sicherheit des Staates gefährden, oder in Folge der Gesetze und Verordnungen 
über die Armen= und Sittenpolizei, sollen sammt Familie auf Verlangen des ausweisenden 
Theiles jederzeit von dem anderen Theile wieder übernommen werden. 
Unter gleichen Voraussetzungen verpflichtet sich jeder Theil, seine vormaligen 
Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Geschgebung 
bereits verloren haben, so lange sie nicht in dem anderen oder einem dritten Staale 
angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen Theilco wieder zu übernehmen. 
Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, sofern nicht das Heimathorecht des Zuzu- 
weisenden durch eine noch gültige unverdächtige Heimathsurkunde dargethan ist, gegenseitig 
nicht stallfinden, bevor die Frage der Uebernahmopflicht erledigt und die lehtere von dem 
bflichtigen Thbeile ausdrücklich anerkannt ist. 
ie Transporkkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz werden 
von dem mweslenben Theile getragen. 
Artikel 8. 
e Theile behalten sich in Bezug auf solche Personen, welche vor Erfüllung 
ihrer Merd id die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, das Recht vor, * die
	        
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