Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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Bestimmungen über den Verkehr der Justizbebörden mit nichtdeutschen Vehörden durch 
diese Ausführungobestimmungen nicht berührt. 
*: Die lehteren treten mit dem 1. Oktober 1882 in Kraft. 
Hiernächst werden 
B. 
weiterhin zur Ausführung der im Eingange gedachten Verordnung des Bundesrathes die 
nachfolgenden aeweisungen von Uns erlassen 
das Verfahren vor und bei der Mittheilung der Nachricht, welche von 
der LondetpolIgeiochöre — dem Fürstlichen Landrathsamte — in Betreff eines jeden 
auf Grund des §F. 362 Abs. 2 des Strasgesetzbuchs ergehenden Beschlusses derselben über 
die Unkerbringung einer verurtheilten Person in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung 
zu gemeinnützigen Arbeiten nach §. 3 Nr. 1. 5§. 7 und 8 der im Eingange angeführten 
Bundesraths-Verordnung unter Benützung des in derselben als Formular B bezeichneten 
Schemas zu erfolgen hat, finden die Vorschriften siungemäße Anwendung, welche in der 
Abtheilung 4 kieser Bekanntmachung unter Abschnitt 1l enthalten sind. 
Das Gleiche gilt in Betreff der Mittheilung derjenigen Strafnachrichten, welche 
vom m bkundratheame aus Anlaß vollstreckbar gewordener Strasverfügungen, die sich 
auf die in §. 361 Nr. # bis 8 des Staasgesebhuche berichneten Uebertretungen beziehen, 
nach Maßgabe von F. 2 Abs. 1. §. 5 §§. S. 7 und 8 der oftgedachten Ver- 
ordnung des Bundeorathes % 16. Se 2 unter Benühung des in derselben mit 
A bezhrte Formulars zu bewirken ist. 
2. Als Zeilpunkt der Rechtskraft der polizeilichen Slrasversügung (efr. 88. 5 
und 7 citirlten Bundedralhs· Verordnung) ist der in 8. 9 der Landesherrlichen Verordnung 
vom 20. September 1879 bemerkte Zeitpunkt anzusehen. 
33. Den Vorschriften in S. 12 der im Eingange dieser Bekanntmachung ange- 
führten Verordnung des Bundesrathes ist von Fürstlichem Landrathsamte dann nachzu- 
gehen, wenn nach Miltheilung einer Strasnachricht in dem in F. 10 der Landesherrlichen 
Verordnung vom 20. September 1879 gedachten Falle die in der Strafnachricht wieder- 
gegebene polizeiliche Strafverfügung nach dem Eintrikte ihrer Vollstreckbarkeit durch gericht- 
liche Entscheidung aufgehoben oder abgcändert wird. 
34. Die unter Nr. 30 bis 33 vorstehends gegebenen Anweisungen treten gleich- 
falle mit dem I. Oktober 1882 in Kraft. 
Greiz, am 4. September 1382. 
Fürstlich Nauße#l. Londesregiemg. 
aber. 
C. Perthes.
	        
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