8. 2.
Manern nud Wäande des Schulhanses.
Dieselben müssen so conslruirt sein, daß sie stels trocken sind.
Nöthigenfalls ist das gesammte Mauerwerk durch eine über dem Erdhorizonte und
unter dem Fußboden des Erdgeschosses anzubringende Isolirschicht aus Atphalt, Cement
oder dergleichen gegen das Aussteigen der Grundfeuchtigkeit zu schützen.
Die Anwendung von Luftziegeln ist nicht gestaltet.
Die Umfassungsmauern sollen zur Sicherstellung der Trockenheit in den Innen-
räumen aus einem festen Material gut in Kalkmörtel gefertigt und selbst in dem obersten
Stockwerke nicht unter 25 em stark sein.
Ehe Mauern und Wände vom Fürstlichen Landbaumeister für trocken erklärt
worden sind, darf ein neugebautes Schulhaus nicht bezogen werden.
Fußboden.
Der Fuhßboden des Erdgeschosses soll wenigstens 0,5 m über dem Terrain liegen
und ist bei nicht unterkellerten Räumen besonders für eine trockene Lage desselben Sorge
zu tragen, namentlich ist bei feuchter Lage der Terrainsohle das Terrain mittelst Drainage
zu entwässern und der 50 em hohe Raum zwischen letterem ' un Fußboden mit
trockenen Materialien (Steinschutt, Schotler, Schlacken 2c.) auszuf
Rings um das Gebäude ist für eine Einrichtung zur arberigen Abführung des
Tagewassers zu sorgen.
S. 4.
Größe der Schulzimmer.
ie Größe der einzelnen Schulzimmer richtet sich nach der Zahl der Schüler,
welche für einen Schulsaal nicht mehr als 80 bekragen soll.
Für jedes Kind ist eine Bodenfläche von mindeslens 0,65 qm zu rechnen, worin
der erforderliche Raum für Gänge, Kalheder, Ofen u. s. w. mit inbegriffen ist. Ein
Schutzimmen für 80 Kinder erfordert somit eine Bodenfläche von mindeslens 52 qm.
ahingegen muß in Schulräumen, welche für weniger als 50 Schüler bestimmt
sind, für jeden derselben mit Rücksicht auf die für Katheder, Gänge, Ofen u. s. w. erfor-
derlichen Näune eine entsprechend größere Bodeufläche angenommen werden (etwa 0,75 qu).
e angemessenes Verhältniß der Länge zur Breite ist dasjenige wie 3:2 zu
bettachtent Nur bei Klassen für weniger alo 50 Schüler ist eine der Quadratform sich
nähernde Grundform zulässig, doch darf die Tiefe des Zimmers nicht mehr als 6 m
etragen
6 Die Zimmerlänge darf nicht über 10, die Zimmerhöhe nicht unter 3 m 10 cm
betragen.
8. 6
Fußboden der Shiimoer.
Derselbe muß gedielt, eben und dicht rn
8. 6
Wönde und Decken der Schulziumer.
Die Wände dürfen nicht rauh, sondern müssen glatt sein.