5. 10.
Lufterneuerung (Venkilation).
Abgesehen von der außerhalb der Schulzeit durch das Oeffnen der Thüre und
der Fenster zu bewirkenden Ventilation sind noch zum Zwecke der Lufterneuerung während
des Unterrichts besondere Ventilalion-Einrichtungen erforderlich, deren Construktion der
Techniker des Hürstlichen Consistoriums zu bestimmen hat.
l
Gänge und Treppen.
Die Gänge und Treppenräume eines Schulhauses müssen hell, geräumig und zug-
frei sein.
Die geriugste Breite für die Hauptgänge darf nicht unter 2 m en.
Alle Treppen müssen bequem und dürfen namentlich nicht zu steil
Ihre lichte Breite soll, soweit sie von den Schülern zu benutzen 1# mindestens
1,25 m betragen.
Sie dürfen weder in einem Laufe von Stockwerk zu Stockwerk gehen, noch ge-
wunden sein.
Die Höhe der Stufen darf nicht über 18 cm betragen.
An der freien Seite ist jeder Treppenraum mit einem soliden Handgeländer, an
der Wandseit zarn reinfachem Handgriff zu versehen.
si n Haufe eine Treppe, so kann sie von 3 Seiten her zugänglich ge-
macht l a sie nicht mehr als 3 Stusen hat. Andernfalls ist sie an den freien
Seiten mit einem soliden Geländer zu usche
8.
Lehre unhn
Die im Schulgebäude unentbehrliche tbnsbroohnong soll mindestens zwei Stuben,
zwei Kammern, von denen eine auf dem Vodenraume sein kann, Küche, Vorrathsraum
nebst Boden= und Kellergelaß enthalten.
Für einen unverbeiratheten behrer genügt ein Wohn= und ein Schlaszimmer.
Wenn mehrere Wehnungen“ in demselben Gebäude eingerichtet werden, so ist für
eine beierige Trennung Sorge zu tragen
o die Größe des Gehare 646Z gestattet, ist ein entsprechender Theil als Garten
für den r-- abzutrennen.
5. 13.
Aborte.
Die Abtritte für die Schüler sind außerhalb des Schulgebäudes, für Knaben und
Mädchen getrhnnt, anzulegen.
ahl des Plabes für dieselben ist möglichst darauf zu achten, daß die Aus-
dönstungen- durch den vorherrschenden Wind nicht dem Schulgebäude zugeführt werden.
uf je 30 Knaben sind mindestens zwei, auf je 30 Mädchen mindestens drei
unter einande- getrennte, zugfreie, helle Siyräume zu rechnen. Lehtere sind mit Thüren
zu versehen, welche von innen mit Haken oder Riegeln verschlossen werden können. Die
Breite eines Sitzraumes darf nicht unter 0,5 m betragen; die Höhe ist auf 0,40 bis
0,45 m zu bemessen. Die Sitzlöcher sind mit Deckeln zu versehen.