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Befugniß zum bleibenden Aufenthalte oder die Niederlassung in ihrem früheren Heimaths-
lande zu unlersagen.
Artikel 9.
Die deutschen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken in der Schweis, und
umgekehrt die schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken im Gebiete
des Deutschen Reichs genießen in Bezug auf die Bewirthschaftung ihrer Güter die
nämlichen Vortheile, wie die am gleichen Orte wohnenden Inländer unter der Bediugung,
daß sie sich allen für die Landetangehörigen geltenden Verwaltungs= und Polizeiver-
ordnungen unterwerfen.
Artikel 10.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ckeinem.
Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles, welche der Kur
und Verpslegung benöthigt sind, diese nach den am Aufenthaltsort für die Verislegung
der eigenen Angehörigen bestehenden Grundsätzen bis dahin zu Theil werde, wo ihre
Rückkehr in die Heimath ohne Nachtheil für ihre und Anderer Gesundheit geschehen kann.
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Veerdigung Verstorbener erwachsenden
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen der
vertragenden Theile, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
Für den Fall, daß der Hülsebedirftige selbst, oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete
zum Ersat der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten.
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der zu-
ständigen Behörde die nach der Landesgesegebung zulässige Hülfe zu leisten, damit
denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansäten erstattet werden.
Artikel 11.
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1877 in Wirksamkeit treten und
bis zum 31. Dezember 1886 in Kraft verbleiben
Von dem Zeilpunkie seiner Geltung ab verlieren die früher wuschen rinkelen
deutschen Staaten und der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträge ihre Gültigkeit.
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe des grdabhien
Zeitraums seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben
haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage
an, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile ihn gekündigt hat.
egenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ralifizirt, und die Auswechselung der Ratifi-
kations. Urkunden spätesteno bis zum 31. Dezember dicefes Jahres in Verlin bewirkt werden.
So geschehen in Bern, den 27. April 1876.
von Roeder. J. Anderwert.
(I. 8.) (I. §.)