Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

88 
6Prüfungsorte werden die bei demi betreffenden Schaubezirke an erster 
Stelle *sr Orte bestimm 
Greiz, am 11. * 1882. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landcoregierung. 
Faber. 
Richter. 
23. Regi s-Bekannt vom 13. November 1882, 
die am 10. Januar 1883 achne Viehzahlung betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrathes des Deulschen Reiches vom 16. Oktober 
dieses Jahres hat in allen Staaten des Deutschen Reiches eine Viehzählung nach dem 
Stande vom 10. Januar 1883 stattzufinden und soll diese Zählung von Haus zu Haus 
erfolgen. 
Indem Hürstliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenukniß bringt 
und fsämmtlichen zur Leitung und Ausführung der fraglichen Erhebungen im Fürstenthume 
berufenen Organen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche die Sache 
bei ihrer Wichtigkeit für die Zwecke des Deutschen Reiches, wie für die Staatsverwaltung 
des Fürstenthumo erfordert, dringend anempfiehlt, werden zugleich zur Ausführung des 
obgedachten Bundeorathsbeschlusses für das Fürstenthum folgende pünktlich zu beachlende 
Anordnungen gelroffen: 
S. 1. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, 
Ziegen und Bienenstöcke. Außerdem ist zu ermitteln für sämmtliche vorbezeichnete Thier- 
gattungen, mit Ausnahme der Vienen, der Verkaufswerth, sowie für Rindvieh und 
Schweine das Lebendgewicht um die Zeit der Zählung. 
§. 2 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahmen erfolgt durch die Gemeindevorstände, 
welche nach Bedürfniß bis zum 1. Jannar 1883 bestimmt abgegrenzte Zählbezirke zu 
bilden und geeignete Zähler zu beslellen haben. 
§S. 3. 
Die Aufnahme erfolgt am 10. Januar 1383 mittelsl gedruckter Hauslisten, welche 
den Gemeindevorständen im December dieses Jahres durch das statistische Bureau Ver- 
einigter Thüringischer Staaten zu Weimar in der nach dem Bedürfnisse der einzelnen Ge- 
end ercchweten Zahl nebst den erforderlichen Exemplaren der Gemeindekontrolliste 
(§. d der gegenwärtigen, zugleich alo Anweisung für die Ausführung des Zählungs- 
Sihnn bicnn Bekanntmachung mit besonderem Lieferscheine zugehen werden. 
8. 4. 
Die Gemeindevorstände haben in der Zeit zwischen dem 28. December 1882 und 
6. Januar 1883 in jedes Haus (Gehöft, Hofraithe) ein Exemplar der Hausliste (F. 3)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.