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6Prüfungsorte werden die bei demi betreffenden Schaubezirke an erster
Stelle *sr Orte bestimm
Greiz, am 11. * 1882.
Fürstlich Reuß-Pl. Landcoregierung.
Faber.
Richter.
23. Regi s-Bekannt vom 13. November 1882,
die am 10. Januar 1883 achne Viehzahlung betreffend.
Nach einem Beschlusse des Bundesrathes des Deulschen Reiches vom 16. Oktober
dieses Jahres hat in allen Staaten des Deutschen Reiches eine Viehzählung nach dem
Stande vom 10. Januar 1883 stattzufinden und soll diese Zählung von Haus zu Haus
erfolgen.
Indem Hürstliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenukniß bringt
und fsämmtlichen zur Leitung und Ausführung der fraglichen Erhebungen im Fürstenthume
berufenen Organen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche die Sache
bei ihrer Wichtigkeit für die Zwecke des Deutschen Reiches, wie für die Staatsverwaltung
des Fürstenthumo erfordert, dringend anempfiehlt, werden zugleich zur Ausführung des
obgedachten Bundeorathsbeschlusses für das Fürstenthum folgende pünktlich zu beachlende
Anordnungen gelroffen:
S. 1.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine,
Ziegen und Bienenstöcke. Außerdem ist zu ermitteln für sämmtliche vorbezeichnete Thier-
gattungen, mit Ausnahme der Vienen, der Verkaufswerth, sowie für Rindvieh und
Schweine das Lebendgewicht um die Zeit der Zählung.
§. 2
Die Leitung und Ausführung der Aufnahmen erfolgt durch die Gemeindevorstände,
welche nach Bedürfniß bis zum 1. Jannar 1883 bestimmt abgegrenzte Zählbezirke zu
bilden und geeignete Zähler zu beslellen haben.
§S. 3.
Die Aufnahme erfolgt am 10. Januar 1383 mittelsl gedruckter Hauslisten, welche
den Gemeindevorständen im December dieses Jahres durch das statistische Bureau Ver-
einigter Thüringischer Staaten zu Weimar in der nach dem Bedürfnisse der einzelnen Ge-
end ercchweten Zahl nebst den erforderlichen Exemplaren der Gemeindekontrolliste
(§. d der gegenwärtigen, zugleich alo Anweisung für die Ausführung des Zählungs-
Sihnn bicnn Bekanntmachung mit besonderem Lieferscheine zugehen werden.
8. 4.
Die Gemeindevorstände haben in der Zeit zwischen dem 28. December 1882 und
6. Januar 1883 in jedes Haus (Gehöft, Hofraithe) ein Exemplar der Hausliste (F. 3)