Gesebssammlung
das Fürstenthum Keuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 142. n 1332)
24. Landesherrliche Vezerdimn vom 25. November 1882,
die Bestrafung eigenmächtigen Einschreitens der Eltern oder sonstigen Pfleger
von Schulkindern gegen Disciplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die
Ordnung der Schule betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste v von Gottes Gnaden Aelterer
Linie soweräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ꝛc.
c. ꝛc.
verordnen auf Vomma Unserer Landes- %% und Unseres Consistoriums, was folgt:
9.
Mit Geldstrase von 3 bis 60 Mark ber mit Haft bis zu acht Tagen wird —
soweit nicht die betreffende Handlung oder Unterlassung schon unter Bestimmungen bereits
bestehender Strafgeseze fällt — geahndet
eigenmächtiges Einschreiten oder Auflehnung der Eltern oder sonstigen Pfleger
von Schulkindern gegen die Ordnung der Schule, gegen Anordnungen der
behrer bez. der Schulbehörden, insbesondere gegen diseiplinarische Mahregeln
der Lehrer, sei es unmittelbar durch eigenes Handeln oder mittelbar durch ein
solches Verhallen gegenüber den Kindern, welches dieselben am Gehorsom und
an der Unterwerfung unter die % zu hindern geeignet erscheint.
es die Ordnung erfordert, —## über einen Lehrer, sofern sie sich
nicht nuch eine auf höfliche persönliche Rücksprache mit diesem erfolgende Verständigung
erledigen, bei der Lokalschulinspektion resp. der Schuldirektion angebracht werden, so sind
als Handlungen beziehungsweise Untertassungen der einen oder der anderen der in F. 1
bezeichneten Arten besonders zu betrachten
unbesugtes Eindringen in das Klassenzimmer, rohes Auftreten und respekts-
uidrn Aeußerungen gegen den Lehrer, besonders in Gegenwart der Schüler,
eigenmächtiges Wegholen eines Kindes aus den Schullokalitäten, Verweigerung
der Unterschrift unter die Cenfur, Beisügung unpassender Bemerkungen im Censur-=
buche oder auf der Cenfur, absichtliche Vernichtung des Censurbuches und dergl.
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