94
Ischrite, welche der Pfarrer für ungeeignet erklärt hat, dürfen nicht ange-
bracht werd
Zuoiberhandlungen werden an denjenigen, von welchen die Sebung des Grabdenk-
mals veranlaßt, sowie an denjenigen, von welchen dieselbe ausgeführt worden ist, mit
Geldstrasen ron 10 bis 100 Mark geahndet, insofern nicht der F. 166 des Strafgesetz=
buchs in Betracht kommt
Macht sich nach Obigem die Beseitigung eines Grabdenkmals erforderlich, so geht
die bezügliche Verfügung von Unserem Consistorium aus. (Vergl. Gesetz vom 3. Juli
1879 über die Vollsteckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungs-
behörden §§. 7 und 8
5. 7.
Geistliche und andere Kirchenbeamte der Landeskirche, welche sich Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften dieser Verordnung zu Schulden kommen lassen, haben disciplinarische
Ahndung zu gewärtigen.
5. 8.
Im Uebrigen werden — abgesehen von F. 4 al b und von §. 6 — Zuwider-
handlungen (insbesondere auch der Ttengrber) Geten die Vorschien dieser Unserer
Verordnung mit Geldstrafen von 10 bis 100 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft,
insofern nicht die Strafandrohung des F. 166 ven ns ua greift.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsleigenhändig vollzogen und Unser
Fürftliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Schloß Greiz, am 4. Dezember 1882.
(L. S.) Heinrich XX.
Faber.
26. Landesherrliche Verordnung vom 5. Dezember 1882,
anlangend eine Abänderung der Bestimmungen in §. 2 der die Feststellung
der weltlichen Inspektionsrechte des Stadtrathes zu Greiz über Kirchen,
Schulen und milde Stiftungen betreffenden Landesregentschaftlichen Ver-
ordnung vom 21. Dezember 1861.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. v.
verordnen auf Vortrag Unseres Consistoriums und Unserer Landesregierung im Hinblicke
auf die durch die Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 erfolgte Umgestaltung der
Gemeindeverfassung behufs der dadurch nokhwendig gewordenen Abänderung der Be-
stimmung im ersten Absatze des §. 2 der Landesregentschaftlichen Verordnung vom
21. Dezember 1361, die Feststellung der weltlichen Inspeklionsrechte s Stadnraihes zu
Greiz über Kirchen, Schulen und milde Stiftungen betreffend, was folgt